Gemischte Schenkung unter Verkehrswert

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wenn ein Gegenstand sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich übernommen wird, wird von einer gemischten Schenkung gesprochen.

Die gemischte Schenkung ist also ein Kauf unterhalb des Gegenwertes.

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Voraussetzungen für eine gemischte Schenkung

Handelt es sich bei der Schenkung beispielsweise um ein Grundstück, liegt eine gemischte Schenkung unter folgenden Aspekten vor:

  • nebst der Schenkung erfolgt eine entgeltliche Teilgegenleistung für das Grundstück,
  • nebst des Erbvorbezugs erfolgt eine entgeltliche Teilgegenleistung für das Grundstück.

Die Teil-Entgeltlichkeit bedeutet entweder die Ablösung oder die Übernahme der Hypothek des Veräußerers oder die Zahlung des Restkaufpreises über die Schenkung beziehungsweise den Erbvorbezug in bar.

Voraussetzung für eine steuerbegünstigte gemischte Schenkung

Damit die Variante "steuerbegünstigte gemischte Schenkung“ gewählt werden kann, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Einerseits darf das Eigenheim mit mindestens 25 Prozent seines Verkehrswertes nicht mit Hypotheken belastet sein. Andererseit ist es erforderlich, dass der Veräußerer den Erbvorbezug bis zu seinem Ableben entbehren kann.

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Vor- und Nachteile einer steuerbegünstigten gemischten Schenkung

VorteileNachteile
Erwerber wird EigentümerÜbertragung ohne Wertbestimmung (Unsicherheit, Herabsetzungsrisiko)
Erbvorbezug bewirkt Tragbarkeitsvorteil für den ErwerberSchuldübernahme aus Hypotheken und latente Steuern

Schenkungssteuer für gemischte Schenkung

Bei einer gemischten Schenkung wird die Bereicherung für den Beschenkten ermittelt. Dafür wird von dem Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen abgezogen.

Für die Schenkungsteuer ist in der Regel der Erwerber, also der Beschenkte, der Steuerschuldner. Übernimmt der Schenker freiwillig die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer, gibt es eine besondere Regelung. Diese Regelung besagt, dass die vom Schenker übernommene Steuer dem Erwerb hinzuzurechnen ist, da sich der Beschenkte damit zusätzlich bereichert.

Für die Erstellung der Erklärung für die Schenkungssteuer fallen Steuerberatungskosten an. Diese Steuerberatungskosten kann der Erwerber zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Erbrecht »
  2. Bundesministerium der Justiz: Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz »

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