Oft hinterlassen Elternteile ihren Kindern Immobilien – unter einer Bedingung. Der hinterbliebene Elternteil erhält ein lebenslanges Wohnrecht. Steuerbefreiungen gelten jedoch nur für Erben, die tatsächlich das Eigentum erhalten.
Inhaltsverzeichnis:
Wohnrecht – das teure Erbe
Das lebenslange Wohnrecht ist eine beliebte Option beim Erben, um dem Ehepartner versorgt zu wissen, Immobilien in einer Erbengemeinschaft aber nicht durch drei oder vier teilen zu müssen. Aber: Die Erbschaftssteuer begünstigt Immobilien für Kinder und Ehepartner nur innerhalb enger Grenzen.
Selbstgenutzte Immobilien sind nur dann steuerfrei, wenn die Nutzung über zehn Jahre besteht. Ein Wohnrecht, wie es oft für den Lebensgefährten oder Ehepartner im Testament festgeschrieben wird, unterläuft diese Regelung. Damit entfällt die Befreiung von der Erbschaftssteuer.
Problematisch wird diese Tatsache vor allem dadurch, dass viele Erblasser mit diesem Aspekt des Erbschaftssteuerrechts nicht vertraut sind. Wie hoch ist die steuerliche Belastung durch ein Wohnrecht?
Jetzt kostenlos Informieren.
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer
Hierfür sind grundsätzlich mehrere Bedingungen ausschlaggebend, und zwar:
- der Mietwert
- das Alter des Berechtigten zum Todeszeitpunkt
Aus diesen Rahmendaten errechnete sich eine Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftssteuer.
- Bei einem angenommenen Mietwert von 625 Euro (Jahresmietwert 7.500 Euro) und einem Vervielfältiger von 11,763 ergibt sich damit rechnerisch ein Wert des Wohnrechts von 88.222 Euro.
Wohnrechtwert und Erbschaftssteuer
Die Berechnung des Werts, den ein Wohnrecht hat, ist aber nur ein Schritt in der Erhebung der Erbschaftssteuer. Wie hoch die Steuer letztlich ausfällt, hängt wesentlich von der Person ab, die das Wohnrecht erhält.
Ehepartner oder Kinder können im Zusammenhang mit der Besteuerung des Erbes Steuerfreibeträge geltend machen – und zwar in Höhe von:
- 500.000 Euro für Ehepartner/Lebenspartner
- 400.000 Euro für Kinder
Für das Rechenbeispiel liegt der Wohnrechtwert deutlich unterhalb der Grenze des Steuerfreibetrags. Wesentlich komplizierter ist die Situation, wenn der Lebensgefährte mit dem Erbe bedacht wird.
Hier greift ein Steuerfreibetrag von nur 20.000 Euro. Damit wird im Beispiel eine Summe von 68.222 Euro für die Besteuerung herangezogen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen (§23 ErbStG BGB) →
- Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) →
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.