Tafelgeschäfte: Gilt hier die Abgeltungssteuer?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Sparen wird in Niedrigzinsphasen schwer. Anlageprodukte wie das Sparbuch oder ein Festgeldkonto bringen immer weniger ein. Viele Anleger entscheiden sich deshalb für die Börse. Einfach online über ein Depot Aktien kaufen und verkaufen – und damit Geld verdienen.

Tafelgeschäfte sind dagegen heute weitgehend aus der Wahrnehmung der Anleger verschwunden. Was verbirgt sich dahinter? Wird hier Abgeltungssteuer fällig? Welchen Vorteil haben Tafelgeschäfte gegenüber dem Onlinehandel mit Wertpapieren?

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Tafelgeschäfte – Wertpapier gegen Bargeld

Als Tafelgeschäfte werden Transaktionen im Wertpapier bezeichnet, die am Bankschalter stattfinden. Anleger erwerben hierbei – gegen Zahlung eines Geldbetrags – das Wertpapier physisch und können es anschließend im eigenen Safe oder einem Bankschließfach verwahren.

Vorteile beim Tafelgeschäft

Vorteile beim Tafelgeschäft sind unter anderem eine Umgehung von Pfandrechten (z. B. AGB Pfandrecht) und der anonymisierte Ankauf von Wertpapieren.

Gerade der letztgenannte Aspekt beim Tafelgeschäft hat mitunter einen Beigeschmack. Allerdings ist die Anonymisierung beim Kauf der Wertpapiere nur in gewissen Grenzen gegeben. Sobald eine Summe von 15.000 Euro beispielsweise bei Wertpapieren oder Edelmetallen ohne Beteiligung eines Bankkontos überschritten wird, wird seitens der Bank eine Identifizierung durchgeführt.

Allerdings wird die Realisierung der Rechte aus dem Wertpapier schwieriger. Während im heute weitverbreiteten Onlinehandel mit Wertpapieren beispielsweise die Fruchtziehung aus dem Zinskupon relativ einfach ist, muss der Inhaber von Wertpapieren, die über Tafelgeschäfte erworben wurden, den Zinscoupon tatsächlich vom Wertpapier trennen und diesen bei seiner Bank einreichen.

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Tafelgeschäfte und die Abgeltungssteuer

In Deutschland unterliegen Kapitalerträge grundsätzlich der Abgeltungssteuer – zuzüglich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Wie gestaltet sich der Steuerabzug beim Tafelgeschäft? Anders als im Rahmen einer Verwahrung der Papiere im Bankdepot ist ein automatisierter Abzug der Steuer hier nicht möglich.

Aber: Die Bank behält beim Liquidieren der Zinskupons den Teil des Auszahlungsbetrags ein, welcher der Steuerlast aus der Abgeltungssteuer entspricht. Damit unterliegt der Wertpapierbesitz aus dem Tafelgeschäft – wie jeder Ertrag aus Kapitalvermögen – der Abgeltungssteuer.

  • Grundsätzlich ist mit dem Einzug der Steuer die Steuerpflicht des Anlegers erfüllt. Allerdings kann es sich dennoch auszahlen, die Erträge über die Steuererklärung anzugeben. Je nach Rahmenbedingungen kann sich eine Erstattung ergeben, da das Tafelgeschäft allgemein nicht von den Freistellungsaufträgen im Zusammenhang mit dem Sparer-Pauschbetrag erfasst wird.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - Entrichtung der Kapitalertragsteuer
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
  3. Bundesministerium der Finanzen: Abgeltungsteuer

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