Der Gehaltsnachweis

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Über Geld spricht man hierzulande eigentlich nicht gern. Und dank dem Datenschutz erfahren in aller Regel auch nur Sozialversicherung und Finanzamt, was man verdient.

Mitunter ist es dennoch nötig, Dritten mehr Einblick in die Finanzen zu gewähren. Ein klassisches Beispiel ist der Kreditantrag. Ohne Gehaltsnachweis hat man hier schlechte Karten. Aber auch Vermieter werden neugieriger.

Welche Angaben tauchen im Gehaltsnachweis auf? Worauf ist insbesondere bei den Angaben zu achten?

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Gehaltsnachweis vs. Entgeltbescheinigung

Heute ist in immer mehr Bereichen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Verbrauchern oder Haushalten von Interesse.

Schon lange ist der Gehaltsnachweis nicht mehr nur den Finanzierungsgeschäften vorbehalten. Gerade Vermieter treten seit Jahren zunehmend selbstbewusster auf – und wollen die wirtschaftlichen Verhältnisse potenzieller Mieter prüfen.

Nachweise hinsichtlich des Einkommens und der Ausgaben sind Eckpfeiler dieser Betrachtung. Als Gehaltsnachweis dienen heute verschiedene Dokumente. Mitunter reicht die Vorlage der letzten Entgeltbescheinigung.

Zusammen mit dem Arbeitsvertrag belegt diese, dass Einkünfte vorhanden sind. Ein echter Gehaltsnachweis sieht aber anders aus. Im Sprachgebrauch hat sich für diesen auch der Begriff Verdienstbescheinigung eingebürgert.

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Was steht auf einem Gehaltsnachweis?

Entgeltbescheinigungen sind nach GewO (Gewerbeordnung) und Sozialgesetzbuch zwar vorgeschrieben, in aller Regel werden sie aber maschinell angefertigt und haben also nur bedingt Beweiskraft. Der vom Arbeitgeber gegengezeichnete Gehaltsnachweis ist hier verlässlicher. Wie sieht dieser im Detail aus?

Gehaltsnachweise in Form einer Verdienstbescheinigung werden im Regelfall durch den Arbeitgeber ausgefüllt und enthalten folgende Angaben:

  • zur Person des Beschäftigten (Wohnort, Beruf usw.)
  • über die Beschäftigungszeit
  • das erzielte Bruttoeinkommen
  • über zusätzliche Bezüge (Weihnachts- und Urlaubsgeld)
  • zu Sonderzulagen und Zuschüssen
  • über Zeiträume ohne Entgeltbezug
  • zu den Abzügen aus Sozialversicherung und Steuern.

Zusätzlich kann ein Entgeltnachweis Angaben zu geplanten Lohnerhöhungen oder Kürzungen enthalten. Insgesamt legt die Verdienstbescheinigung umfassende Angaben zum Beschäftigten offen und ermöglicht die Abschätzung des Nettoeinkommens. Trotzdem lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse daraus nur teilweise ablesen.

Abzüge, die aufgrund bestehender Zahlungsverpflichtungen entstehen, oder Unterhaltsleistungen tauchen in den Angaben auf dem Gehaltsnachweis nicht auf. Einen Vorteil hat er aber dennoch – es handelt sich um einen aktuellen Nachweis hinsichtlich der erzielten Einkünfte.

Wann braucht man einen Gehaltsnachweis?

Ein Gehaltsnachweis wird immer dann gefordert, wenn jemand nachweisen muss, dass er erwerbstätig ist und um zu bescheinigen, wie viel er verdient. Der Empfänger des Gehaltsnachsweises möchte entweder darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass Sie ausreichend zahlungskräftig sind. Oder aber es tritt die umgekehrte Situation auf: Sie möchte beweisen, dass Sie nicht so viel verdienen, damit Sie einen Anspruch auf bestimmte (staatliche) Fördergelder erhalten.

In folgenden Situationen kann ein Gehaltsnachweis erbeten werden:

SituationZweck
WohnungssucheZahlungsfähigkeit belegen
KreditantragZahlungsfähigkeit belegen
LeasinganfrageZahlungsfähigkeit belegen
berechnung des KindesunterhaltsUnterhaltszahlung berechnen
Beantragen vom Einkommen abhängender staatlicher Leistungen*Nachweis über Bedürftigkeit

* Leistungen wie Wohngeld und Kinderzuschlag oder wenn Ihr Kind BAföG beantragt

Wo bekomme ich einen Gehaltsnachweis?

Ihren Gehaltsnachweis können Sie bei Ihrem Arbeitgeber anfragen. Am besten wenden Sie sich direkt an die Lohnbuchhaltung oder Personalabteilung, die Ihnen die Bescheinigung auf Ihre Anfrage ausstellen muss.

Falls Sie mit Ihrem Gehaltsnachweis einen Antrag auf Fördergelder bzw. staatliche Leistungen stellen möchten, gibt es bei den entsprechenden Einrichtungen vorgefertigte Antragsformulare.


Einzelnachweise & Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung

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