Gehaltsverhandlung Firmenwagen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Häufig bieten Arbeitgeber in einer Gehaltsverhandlung ihrem Arbeitnehmer eine indirekte Gehaltserhöhung an: Statt einer konkreten Gehaltserhöhung wird eine entsprechende Sachleistung geboten.

Dazu zählt auch der Firmenwagen.

Ein Firmenwagen kann auf zwei unterschiedliche Weisen versteuert werden.

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Los geht's!

Wann lohnt sich in einer Gehaltsverhandlung ein Firmenwagen?

Für alle Arbeitnehmer, die viel unterwegs sind, kann sich ein Firmenwagen finanziell lohnen.

In der Gehaltsverhandlung sollten allerdings einige Punkte abgeklärt werden, damit es keine versteckten finanziellen Nachteile gibt:

  • Wer zahlt die laufenden Kosten (Versicherung, Sprit, Steuern, etc.)?
  • Gelten besondere Anforderungen für private Fahrten mit dem Wagen?
  • Fällt der Firmenwagen irgendwann an das Unternehmen zurück oder wird dem Arbeitnehmer die Chance geboten, ihn zu erwerben?

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Die richtige Strategie für einen Firmenwagen in der Gehaltsverhandlung

Ein von der Firma gestellter Wagen ist dann besonders attraktiv, wenn das Unternehmen die laufenden Kosten übernimmt.

Das Stichwort hierfür ist der "geldwerte Vorteil" (Einkommensteuergesetz §8). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber keine Steuern und keine Sozialversicherung für den Wagen zahlen muss.

Rechnet man dies durch, ergibt sich in der Gehaltsverhandlung ein beträchtlicher Spielraum für den Arbeitnehmer in der Gehaltsverhandlung, um wenigstens einen großen Teil der laufenden Kosten weiterzureichen.

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Wie wird ein Firmenwagen versteuert?

Wird das Fahrzeug ausschließlich dienstlich genutzt, muss es überhaupt nicht versteuert werden. Sobald der Wagen allerdings auch für private Fahrten verwendet wird, gibt es zwei Optionen.

  1. Der Arbeitnehmer kann ein Fahrtenbuch (Einkommensteuergesetz §6 Absatz 1 Nummer 4Satz 3) führen, um nachweisen zu können, wie hoch die private Nutzung des Wagens ist.
  2. Alternativ kann die Ein-Prozent-Regel herangezogen werden. (Einkommensteuergesetz §6 Absatz 1 Nummer 4Satz 2) Hierbei wird in jedem Jahr ein Prozent des Zeitwerts des Autos als Steuerlast veranschlagt.
  • Wenn es kein Fahrtenbuch gibt, verwendet das Finanzamt diese Berechnungsmethode automatisch.

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz §6 Bewertung
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz §8 Einnahmen

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