Die Gehaltsverhandlung gehört zu den Gesprächen, in die man gut vorbereitet und mit einer überzeugenden Strategie gehen sollte.
Als besonders zielführend hat sich die Strategie erweisen, in der man seinen Arbeitgeber mit seinen zukünftigen Leistungen überzeugt. D.h., in dem man verdeutlicht, wie die eigene Arbeit den Profit des Unternehmens steigern wird.
Welche Strategie ist erfolgreich?
Wer mehr Geld verdienen möchte, muss deutlich machen, dass er künftig einen signifikanten Mehrwert für die Firma erbringen kann.
Die starken Leistungen in der Vergangenheit können für eine solche Argumentation die Basis sein, allerdings darf sich die eigene Taktik nicht auf diese beschränken.
Welche Strategie sollte für die Gehaltsverhandlung vorbereitet werden?
Jede Strategie für eine Gehaltsverhandlung will gut vorbereitet sein. Folgende Punkte sind dabei zu berücksichtigen:
- Wann gab es die letzte Gehaltserhöhung?
- Kann man in der Zukunft mit neuen Fähigkeiten dem Unternehmen helfen (z.B. durch Fortbildungen und einem berufsbegleitenden Studium)?
- Gibt es Kompromisse, auf die man sich einlassen kann (z.B. mehr Urlaub anstelle von mehr Gehalt)?
- Wie viel möchte man mindestens mehr verdienen?
- Welche Argumente könnte der Chef bringen, um die eigenen zu entkäften und wie kann man diesen begegnen?
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Welche Strategie ist in einer Gehaltsverhandlung falsch?
Zwei Fehler in der Strategie für eine Gehaltsverhandlung werden immer wieder gemacht, die tunlichst vermieden werden sollten:
- Arbeitnehmer verlangen mehr Geld mit Verweis auf ihre harte Arbeit und ihre schwierigen Lebensumstände. Die Gehaltserhöhung wird als Schmerzensgeld betrachtet - der Arbeitnehmer hat offenbar keine Identifikation mit dem Arbeitgeber.
- Der Arbeitnehmer verweist darauf, wie lange er schon mit sehr wenig Gehalt gearbeitet und erstklassige Leistungen erbracht hat. Irgendwann wird sich der Chef fragen, warum dies eigentlich so war.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Mindestlohngesetz →
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Verdienste auf einen Blick →
- Bundesministerium der Justiz: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag →
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