Gehaltsverhandlung Umzugskosten

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Arbeitgeber geben in der Gehaltsverhandlung nur ungern grünes Licht für ein höheres Nettogehalt. Durch Steuern und Abgaben für die Sozialversicherungen erhöhen sich ihre eigene Kosten um bis zu 40 Prozent.

Eine Alternative für den Arbeitnehmer ist es, seinen Chef um die Erstattung von Umzugskosten zu bitten. Solange der Wohnungswechsel dienstlich begründet ist, dürfte dieser häufig zustimmen.

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Warum gewähren Arbeitgeber eine Erstattung von Umzugskosten?

Solange der Umzug dienstlich begründet ist, kommen keine zusätzlichen Ausgaben wie Steuern oder Abgaben auf Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu. Dies ist ein gutes Argument in der Gehaltsverhandlung.

Denn eine entsprechende Begründung lässt sich sehr leicht finden:

  • Eine Neueinstellung liegt vor
  • Der Arbeitnehmer wird versetzt
  • Der Arbeitnehmer soll in eine dienstliche Wohnung umziehen
  • Der Umzug dient dazu, die Anfahrt zur Arbeit spürbar zu verringern: Diesbezüglich sind auch Umzüge innerhalb einer Großstadt erlaubt
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Welche Umzugskosten darf der Arbeitgeber erstatten?

Bei einem beruflich veranlassten Umzug kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle Umzugskosten steuerfrei erstatten, die nach dem BUKG (Bundesumzugskostenrecht) die Höchstgrenze nicht überschreiten.

Für weitere Umzugskosten kann eine Pauschvergütung gezahlt werden. Diese ist in § 10 des BUKG geregelt.

  • Seit dem 1. Juni 2020 gelten veränderte Bedingungen, Bemessungsgrundlagen und Prozentsätze im BUKG.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber alle Umzugskosten erstatten. Da diese Floskel jedoch häufig überdehnt wurde, hier eine Liste der wichtigsten Punkte, die erstattungsfähig sind und die man entsprechend in der Gehaltsverhandlung anführen kann:

  • Transportkosten von Menschen und Hausrat
  • Weitere Reisekosten (z.B. Hotelzimmer), die dem Arbeitnehmer und seiner häuslichen Gemeinschaft (Familie) durch den Umzug entstehen
  • Mietentschädigung, wenn zeitweilig alte und neue Miete gleichzeitig gezahlt werden müssen
  • Maklergebühren oder Kosten für Wohnungsgenossenschaften, wenn diese die neue Wohnung vermittelt haben
  • Sollten durch den Umzug zusätzliche Unterrichtskosten für die Kinder anfallen, kann der Arbeitgeber diese bis zu einer Grenze von 1.146 EUR übernehmen

Kein Arbeitgeber wird tatsächlich die gesamten Umzugskosten übernehmen. Vor einer Gehaltsverhandlung sollte man sich deshalb eine geeignete Verhandlungsstrategie überlegen, welche Kosten man gerne abtreten würde.

Umzugskostenpauschale: Die Neuerungen 2020 im Überblick

Bis Ende Mai 2020Seit Juni 2020
Für Ledige:

811 Euro
(bei Beendigung des Umzugs bis Februar 2020)

820 Euro
(bei Beendigung des Umzugs ab 1. März)
Für Berechtigte:

860 Euro
Für Verheiratete:

1.622 Euro
(bei Beendigung des Umzugs bis Februar 2020)

1.639 Euro
(bei Beendigung des Umzugs ab 1. März)
Für jede weitere haushaltsangehörige Person:

573 Euro
Für jede weitere haushaltsangehörige Person (z. B. Kinder):

357 Euro
(bei Beendigung des Umzugs bis Februar 2020)

361 Euro
(bei Beendigung des Umzugs ab 1. März)

Nach der Neuregelung des Bundesumzugskostenrecht werden Ehe- und Lebenspartner nun also gleich behandelt wie Kinder und erreichen eine höhere Pauschale. Die Pauschale für Verheiratete hingegen fällt geringer aus.

Vor den Neuregelungen konnte nur für diejenigen eine Pauschale angesetzt werden, die vor dem Umzug bereits eine eigene Wohnung hatten. Seit Juni 2020 kann nun auch für Personen ohne vorherige Wohnung eine geringere Pauschalvergütung von 172 Euro angesetzt werden.

Alternative für die detailgetreue Übernahme der Umzugskosten

Der Arbeitgeber wird in der Gehaltsverhandlung darauf aufmerksam machen, dass er eine detailgetreue Dokumentation der tatsächlichen Umzugskosten benötigt (Belege, etc.).

Als Alternative bieten sich in der Gehaltsverhandlung die Pauschbeträge in Höhe von 860 Euro an. Der Betrag erhöht sich um 573 Euro für jede weitere Person, die zum Haushalt gehört.


Quellen und Einzelnachweise

  1. Bundesverwaltungsamt: Änderung des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) »

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