Insolvenzgeld als Absicherung des Arbeitnehmers

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als Arbeitnehmer genießt man besonderen Schutz für den Fall, dass der Arbeitgeber in finanzielle Schieflage gerät, das Gehalt nicht mehr zahlen kann und Insolvenz anmelden muss.

Für diese Situation wurde das sogenannte Insolvenzgeld geschaffen. Es muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden und wird einmalig an den Beantragenden gezahlt.

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Wer bekommt Insolvenzegeld?

Der Gesetzgeber hat klar vorgegeben, dass ausschließlich Arbeitnehmer sowie Dritte mit einem Anrecht auf Erhalt dieser Leistung berechtigt sind, den entsprechenden Antrag zu stellen.

Als Dritte gelten hier natürliche oder auch juristische Personen, die gegenüber dem Arbeitgeber direkte Ansprüche auf Gehalt oder Lohn nachweisen können. Ein Dritter kann z. B. die Mutter oder der Vater eines Kindes sein, die Anspruch auf Unterhalt von Seiten eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin haben, dessen beziehungsweise deren Unternehmen insolvent ist.

Ansprüche haben auch Familienangehörige, die im insolventen Betrieb geholfen haben sowie eventuelle geschäftsführende Gesellschafter. Deren Anspruch wird von der deutschen Rentenversicherung überprüft.

Wo und wie Insolvenzgeld beantragt werden muss

Wer als berechtigter gilt, der muss das Insolvenzgeld innerhalb von 2 Monaten ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen und kann auf elektronischem Wege eingereicht werden. Auf diese Weise wird er meist schneller bearbeitet.

Folgende Unterlagen werden für einen Antrag auf Insolvenzgeld benötigt:

  • Insolvenzbescheinigung (wird vom Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter ausgestellt)
  • Arbeitsvertrag (Kopie ist ausreichend)
  • Kündigungsschreiben
  • Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate
  • Aktenzeichen für das Insolvenzverfahren
  • Datenblatt Familienangehöriger/Geschäftsführer/Gesellschafter (wenn notwendig)

Wie viel Insolvenzgeld wird gezahlt?

Die Auszahlung wird einmalig und rückwirkend vorgenommen. Insgesamt erhält der Antragsteller das Insolvenzgeld für die zurückliegenden drei Monate in Höhe seines Nettogehaltes. Zusätzlich werden bestimmte Gehalts- oder Lohnanteile gezahlt, zu denen beispielsweise Weihnachtsgeld, Überstundenvergütungen oder auch Provisionen gehören. Die einzelnen Bundesländer haben aber Obergrenzen für Besserverdiener festgelegt.

Insolvenzgeld muss nicht versteuert werden. Die Angabe des erhaltenen Betrages in der Einkommensteuererklärung lohnt sich. Als Nachweis sollte die Arbeitsagentur- Bescheinigung eingereicht werden, auf der die Steuerfreiheit des Insolvenzgeldes vermerkt ist.

Falls Insolvenzgeld beantragt werden muss, sollten man sich informieren, ob der Arbeitgeber noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Ist dies nicht der Fall, übernimmt dies die Agentur für Arbeit ebenfalls, aber nur für die letzten drei Monate. Dazu muss allerdings die Krankenkasse einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld »

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