Nachtzuschlag - Was ist angemessen?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr arbeitet, kann einen Nachtzuschlag erhalten. Denn nach dem Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmern Nachtarbeitszuschläge auf ihr Brutto Gehalt zu bezahlen oder ihnen eine angemessene Anzahl an freier und bezahlter Tage zu gewähren. Dies gilt, sofern in keinem Tarifvertrag besondere Regelungen vereinbart wurden.

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Welcher Nachtzuschlag ist angemessen?

Welcher Nachtzuschlag angemessen ist, richtet sich unter anderem nach den genauen Uhrzeiten, in denen die Nachtschicht beginnt. Dazu hängt die Höhe des Zuschlags von der Häufigkeit der Nachtschichten ab. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die lediglich ab und an in der Nacht arbeiten müssen, können folgende Zuschläge erhalten:

  • Bei einer Nachtschicht zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr sowie einer Nachtschicht zwischen 4:00 Uhr und 6:00 Uhr kann mit einem Nachtschichtzuschlag von bis zu 25 Prozent gerechnet werden.
  • Für Nachtschichten zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr wird hingegen oft ein Zuschlag von bis zu 40 Prozent bezahlt.

Gewährt wird der Nachtschichtzuschlag in der Regel auf den Grundlohn. Dieser stellt den laufenden Stundenlohn inklusive Sachbezüge, Zuschläge sowie vermögenswirksamer Leistungen dar.

Sofern jedoch dauerhaft nachts gearbeitet wird, kann der Zuschlag bei bis zu 30 Prozent liegen. Denn die Dauernachtarbeit gilt als belastender als die unregelmäßigen Nachtschichten bzw. als die Arbeiten, bei denen die Nachtschicht häufig gegen die Tagesschicht getauscht wird.

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Der Nachtzuschlag kann teils geringer ausfallen

Der Nachtzuschlag wird nicht immer in der Höhe von bis zu 25 bzw. 30 Prozent gewährt. Zum Teil kann dieser niedriger ausfallen. Dies ist der Fall, sofern die Belastung geringer ausfällt. So kann beispielsweise beim Bereitschaftsdienst in der Nacht normalerweise ein niedrigerer Nachtzuschlag gezahlt werden.

Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?

Zum Teil kann ein Nachtzuschlag steuerfrei sein. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich, dass die Arbeit tatsächlich in der Nacht geleistet wurde. Zudem dürfen die Zuschläge nicht höher als 25 Prozent des Grundlohns sein.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit »

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