Sonntagszuschlag - Wie hoch ist der Zuschlag?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der Sonntagszuschlag kann Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gewährt werden, sofern sie an einem Sonntag zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr arbeiten müssen. Darüber hinaus kann er für Arbeitszeiten zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr an dem Folgetag des Sonntags bezahlt werden.

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Sonntagszuschlag: Dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen arbeiten?

In Deutschland ist gesetzlich geregelt, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an Sonntagen generell nicht arbeiten dürfen.

Allerdings gibt es diverse Ausnahmen. Wenn beispielsweise die Tätigkeiten nicht an Werktagen verrichtet werden können, dürfen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch sonntags arbeiten.

Dies ist zum Beispiel bei folgenden Tätigkeiten bzw. in folgenden Bereichen der Fall:

  • Krankenhäuser
  • Not- und Rettungsdienste
  • Landwirtschaft
  • Erholungs- und Vergnügungeinrichtungen
  • Feuerwehr
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Sonntagszuschlag: Wann wird er gezahlt?

Gesetzlich sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, einen Sonntagszuschlag für die Arbeit an Sonntagen zu gewähren. Dennoch ist dies selbstverständlich möglich. Geregelt wird die Zahlung der Sonntagszuschläge in der Regel in dem Tarifvertrag, in dem Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.

In welchen Fällen ist der Sonntagszuschlag steuerfrei?

Teilweise ist der Sonntagszuschlag steuerfrei. Vorausgesetzt wird jedoch, dass der Zuschlag nicht mehr als 50 Prozent des Grundlohns beträgt. Beachtet werden sollte hierbei, dass der maximal angesetzte Stundenlohn lediglich bei 50 Euro liegen darf, und zwar auch wenn der eigentliche Stundenlohn höher ist. Damit der Zuschlag außerdem sozialversicherungsfrei ist, darf der angesetzte Stundenlohn maximal 25 Euro betragen.

  • Ein Arbeitnehmer muss jeden Monat an zwei Sonntagen arbeiten. Er übt seine Tätigkeit jeweils von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr aus. Sein Gehalt liegt bei zehn Euro pro Stunde. In diesem Fall ist der Zuschlag normalerweise steuerfrei sowie sozialversicherungsfrei. Sofern der Arbeitgeber einen Zuschlag von 50 Prozent gewährt, erhält der Arbeitnehmer pro Stunde einen Zuschlag von fünf Euro (10 Euro x 50 Prozent). Somit würde der gesamte Zuschlag für einen Monat bei 80 Euro (5 Euro x 16 Stunden) liegen.

Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit »
  2. Bundesministerium der Justiz: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 9 Sonn- und Feiertagsruhe »
  3. Bundesministerium der Justiz: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung »

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