Kindergeld und Hartz 4

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung der Familienkasse und wird allen Familien auf Antrag ab dem Geburtsmonat für das eigene Kind bis mindestens zum 18.Lebensjahr gezahlt.

Allerdings wird diese staatliche Leistung auf den Bezug von dem sogenannten Hartz IV voll angerechnet, außer die bezugsberechtigten Kinder sind bereits volljährig und leben nicht mehr bei den Eltern, die Hartz IV beziehen.

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Anrechnung von Kindergeld auf Hartz 4

Hartz 4 Bezieher erhalten auch Kindergeld. Jedoch: Die Leistungen der Familienkasse werden in voller Höhe auf die Transferleistungen der Agentur für Arbeit angerechnet.

Dies bedeutet im Klartext, dass die kindergeldberechtigten Familien zwar das Geld erhalten, aber unter dem Strich keinen Euro mehr in der Tasche haben.

Viele Menschen sind bereits Sturm gelaufen gegen diese Gesetzeslage, da sie es als ungerecht empfinden, dass gerade die ärmsten Menschen mit Hartz 4 nicht vom Kindergeld profitieren können.

Denn schließlich sollte diese Leistung allen Kindern gleichermaßen zur Verfügung stehen.

  • Lebt das volljährige, bezugsberechtigte Kind nicht mehr im selben Haushalt wie seine Hartz-4-beziehenden Eltern, wird das Kindergeld nicht mehr auf die Sozialleistung angerechnet. Somit profitiert das Kind in vollem Umfang vom Kindergeld.

Ungerechtigkeit beim Kindergeld beim Bezug von Sozialleistungen

Und dies ist nicht möglich, wenn die volle Höhe auf die Hartz 4 Leistungen angerechnet wird.

Allen voran beklagt sich hierüber in Deutschland der Paritätische Wohlfahrtsverband und kämpft auch weiterhin für eine Änderung der Gesetzeslage.

Dies gestaltet sich bisweilen als sehr schwierig, denn selbst das für solche Fälle zuständige höchste Gericht, das Bundesverfassungsgericht, hat entschieden, dass es nicht unfair sei und gesetzlich legal, dass die Leistungen für Kinder bei ALG 2 Bezug in vollem Umfange angerechnet würden.

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Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
  2. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09

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