Kinderzuschlag im Rahmen der staatlicher Familienförderung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer in Deutschland nur über ein geringes Einkommen verfügt, von dem er den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten muss, der kann neben dem normalen Kindergeld noch den Kinderzuschlag oder Kindergeldzuschlag beantragen, seit dem 1. Januar 2023 bis zu 250 Euro pro Kind. Bei diesem Zuschlag handelt es sich um eine staatliche Zusatzleistung, die sicherstellen soll, dass der Bezugsberechtigte nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann, sondern auch genügend Mittel zur Verfügung hat, um den in seinem Haushält lebenden Kindern eine sichere Existenz zu gewährleisten.

Der Kinderzuschlag wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um zu verhindern, dass einkommensschwache Haushalte sofort Arbeitslosengeld II (auch als Hartz IV bekannt) beantragen müssen. Die rechtliche Grundlage für diesen Zuschlag bildet § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

Wer den Kinderzuschlag bzw. Kindergeldzuschlag beantragen möchte, der muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ohne deren Vorliegen der beantragte Zuschlag nicht gewährt werden kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört etwa, dass:

  • die im Haushalt lebenden Kinder unter 25 Jahre alt sind
  • der Antragsteller bereits entweder Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung erhält
  • dass das Einkommen des Antragstellers inklusive Zuschlag so hoch ist, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld besteht
  • das Brutto-Einkommen bei Eltern nicht weniger als 900 Euro und bei Alleinerziehenden nicht unter 600 Euro liegt

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Eltern beziehungsweise der alleinerziehende Elternteil den Kinderzuschlag bzw. Kindergeldzuschlag bei der zuständigen Behörde beantragen.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Antrag auf Kinderzuschlag

Um den Zuschlag zu beantragen, muss man sich an die zuständige Antragsstelle wenden. Diese ist meist die Familienkasse. Als notwendige Unterlagen werden neben dem ausgefüllten Antrag (die Formulare kann man sich über die Website der Bundesagentur für Arbeit besorgen) noch weitere Unterlagen verlangt, beispielsweise eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers oder ein Bescheid über das Kindergeld.

Zur Sicherheit kann man auch eine Kopie des Mietvertrages, einen Nachweis für die Kfz-Versicherung oder für die Riester-Rente mitschicken. Wer sich nicht sicher ist, welche Unterlagen wirklich benötigt werden, der kann bei seiner Familienkasse nachfragen.

  • Wer einen Antrag auf Kinderzuschlag bzw. Kindergeldzuschlag stellen möchte, der sollte ihn noch im laufenden Monat einreichen, selbst bei noch fehlenden Unterlagen. Es gilt nämlich, dass der Zuschlag bei Bewilligung immer ab dem Monat der Antragstellung gezahlt wird. Noch nicht vorhandene Unterlagen kann man jederzeit nachreichen.

Die Bearbeitungsdauer bei einem Antrag für diese Leistung liegt laut Bundesagentur für Arbeit bei etwa sechs Wochen. Auf der Website wird Antragstellern geraten, telefonisch nachzufragen, falls sie nach Ablauf dieser Zeitspanne noch keinen Bescheid oder eine sonstige Rückmeldung erhalten haben.

Wie berechnet sich die Höhe des Kinderzuschlags?

Derzeit liegt die maximale Höhe des Kinderzuschlags bei 209 Euro pro Kind.

Dabei handelt es sich um den höchstmöglichen Zuschlag, das bedeutet, er kann auch niedriger ausfallen, wenn das Einkommen der Eltern entsprechend hoch ist. Um die individuelle Höhe des Kinderzuschlags zu ermitteln, wird das Einkommen der Eltern wird zu 45 Prozent angerechnet.

Der Kinderzuschlag variiert, je nach der Höhe des Einkommens der Eltern. Für jedes Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt, unverheiratet und unter 25 Jahre alt ist, können die Eltern bzw. der alleinerziehende Elternteil maximal 209 Euro pro Monat erhalten. Die real auszuzahlende Höhe für den Kinderzuschlag lässt sich mithilfe der Einkommenshöchstgrenzen ermitteln.

Zuerst berechnet man den Kinderzuschlag für jedes Kind. Dafür zieht man vom Kinderzuschlag-Höchstbetrag eventuell vorhandenes Einkommen des Kindes, etwa Unterhalt, ab. Leben im Haushalt mehrere Kinder, müssen die einzelnen Beträge zu einem Kinderzuschlag addiert werden.

Dann wird das Eltern-Einkommen (egal, ob dieses durch selbstständige oder nichtselbstständige Arbeit erwirtschaftet wird) mit dem für das Elternpaar oder die alleinerziehende Person errechneten Mindesteinkommen verglichen.

Entspricht es diesem Mindesteinkommen, erhalten die Eltern den vollen Zuschlag. Liegt das Einkommen aber über der Mindesteinkommensgrenze, dann hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Kindergeldzuschlag um je fünf Euro reduziert wird, jeweils bei Übersteigen der nächsten vollen zehn Euro oberhalb der Mindesteinkommensgrenze.

Der Kinderzuschlag wird dabei so lange gekürzt, bis das Einkommen so hoch ist, dass die Höchsteinkommensgrenze überschritten wird.

Liegt das Einkommen über der Höchstgrenze, besteht kein Anspruch mehr auf den Kinderzuschlag.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Kinderzuschlag und Wohngeld

Es besteht prinzipiell die Möglichkeit, den Kinderzuschlag und das Wohngeld zusammen zu beantragen. Im Idealfall beantragt man beide Leistungen parallel. Es ist allerdings notwendig, dass zuerst über den Antrag auf Wohngeld entschieden wird und erst danach über den Kinderzuschlag. Die Bewilligung hängt also vom Wohngeldbescheid ab.

Da sich beide Behörden (Familienkasse und Wohngeldbehörde) bei der parallelen Beantragung automatisch miteinander in Verbindung setzen, muss der Antragsteller selbst nichts mehr tun, außer die jeweiligen Bescheide abzuwarten.

Grundvoraussetzung für den Erhalt beider Leistungen ist, dass die Eltern bzw. der alleinerziehende Elternteil die vorgeschriebenen Einkommensgrenzen nicht unter- oder überschreiten. Für jede der beiden Leistungen ist ein eigener Antrag mit den entsprechenden Unterlagen einzureichen.

Kinderzuschlag rückwirkend beantragen und erhalten?

Der Kinderzuschlag bzw. Kindergeldzuschlag kann nicht rückwirkend beantragt werden, die Zahlung bei Bewilligung erfolgt ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.

Der Zuschlag wird immer für sechs Monte gewährt. Von der Praxis, den Kinderzuschlag für längstens 36 Monate zu zahlen, ist man von Seiten des Gesetzgebers abgekommen.

Heute kann der Antragsteller diese Leistung so lange erhalten, wie die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Eine dieser Voraussetzungen ist stets, dass ein Anrecht auf Kindergeld besteht. Das bedeutet, dass Eltern den Zuschlag theoretisch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ihres Kindes beantragen können.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bundeskindergeldgesetz (BKGG) §6a »
  2. Bundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Kindergeld