Arbeitgeber sind darauf angewiesen, dass ihre Mitarbeiter motiviert sind, denn nur mit motivierten Angestellten kann man geschäftlich erfolgreich sein. Aus diesem Grund gewähren viele Arbeitnehmer ihren Mitarbeitern steuerfreie Sachbezüge. Diese sind allerdings nur innerhalb der sogenannten 44-Euro-Freigrenze von der Steuer befreit. Rechtsgrundlage bildet der § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Einkommenssteuergesetz).
Inhaltsverzeichnis:
44-Euro-Freigrenze - Beispiele steuerfreier Sachbezüge
Der Arbeitgeber hat verschiedene Möglichkeiten, seinen Mitarbeitern solche steuerbefreiten Sachbezüge zukommen zu lassen. Das funktioniert z. B. durch:
- Waren- oder Tankgutscheine
- Guthabenkarten (z. B. für ein Fitnessstudio)
- Sachpräsente (z. B. Pralinen, Wein, Lotterie-Lose)
- Tickets für den Personennahverkehr
Wichtigste Voraussetzung, um von solchen Zuwendungen des Arbeitgebers zu profitieren, ist die Einhaltung der geltenden Wert-Obergrenze. Einzig bei ihrer Nichtüberschreitung fallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Steuern für die Sachbezüge an. Diese Regelung gilt übrigens pro Monat. Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter also pro Jahr Sachzuwendungen im Gesamtwert von maximal 528 Euro zukommen lassen, ohne dass diese steuerlich berücksichtigt werden.
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44-Euro-Freigrenze - was nicht dazu zählt
Prinzipiell können Sachbezüge nicht im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze vergeben werden, wenn sie schlicht teurer sind als 44 Euro. Liegt der Wert auch nur einen Cent über der geltenden Freigrenze, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Für einige Leistungen durch den Arbeitgeber hat der Gesetzgeber zudem ganz eigene Regelungen getroffen. Das git etwa für:
- Firmenauto
- Zuschuss zur Verpflegung
- Kinderbetreuungszuschuss
- Gesundheitsleistungen
- Wohnstättenüberlassung
- Nutzung von Internet oder Smartphone
- Von den steuerfreien Sachbezügen im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze zu unterscheiden sind die Sachleistungen aus persönlichem Anlass, deren Wert maximal 60 Euro betragen dürfen. Als Beispiele für einen solchen persönlichen Anlass gelten Geburten, Geburtstage, Dienstjubiläen oder Hochzeiten.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 8 Abs. 2 Satz 11 →
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