Die Abfärbetheorie bei unterschiedlichen Rechtsformen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Steuerrecht möchte die Besteuerungsverfahren möglichst einfach gestalten. Gerade, wenn jemand im Rahmen seiner Tätigkeit verschiedene Arten von Einkommen generiert, kann dies zu einer steuerrechtlich unübersichtlichen Situation führen. Aus diesem Grund wurde die sogenannte Abfärbetheorie entwickelt.

Sie wird von Experten auch Durchsäuerungs- oder Infektionstheorie genannt und beschreibt eine Umwidmung von bisher nicht gewerblichem Einkommen in gewerbliche Einnahmen. Die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren beruht auf § 15 Einkommenssteuergesetz (EStG).

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Für wen gilt die Abfärbetheorie?

Diese steuerrechtliche Praxis kann Auswirkungen auf verschiedene Rechtsformen haben. Das Finanzamt wird bei unklaren Situationen immer versuchen, eine Umqualifizierung zu erreichen, da dem Staat dadurch Gewerbesteuern zufallen würden.

Die Abfärbetheorie ist grundsätzlich anwendbar bei:

  • oHG (offene Handelsgesellschaft)
  • KG (Kommanditgesellschaft)
  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Abfärbetheorie bei einer GbR

Bei der GbR als einfachster Form der Personengesellschaft besteht sehr häufig die Gefahr, in eine gewerbliche Tätigkeit zu rutschen. Vor allem bei Gemeinschaftspraxen von Ärzten kann der Verkauf von medizinischen Gerätschaften wie Kontaktlinsen, Blutdruckmesser oder Behältnisse für Zahnersatz oder Zahnspangen neben den ärztlichen Behandlungen vom Finanzamt als gewerbliche Tätigkeit gewertet werden. In diesem Fall agiert die GbR als Händler und Verkäufer von Waren und ist damit zumindest teilweise gewerblich tätig.

In vielen Fällen Auch personelle Veränderungen können in einer vermögensverwaltenden GbR zu einer Umqualifizierung der erzielten Einkünfte führen.

Abfärbetheorie im Rahmen einer Personengesellschaft

Ist eine freiberuflich tätige Person Teil einer Personengesellschaft, so bezieht sie prinzipiell Einkünfte aufgrund selbständiger Arbeit. Wenn jedoch ein einziger Gesellschafter neben solchen Einkünften noch gewerbliche Einnahmen erwirtschaftet, dann qualifiziert das Finanzamt sämtliche Gewinne der Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte um. Die Folge ist, dass diese dann der Gewerbesteuer unterliegen. Dies gilt allerdings nur, wenn der sogenannte Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € jährlich überschritten wird.

Die Voraussetzung dafür, dass die Abfärbetheorie bei einer Personengesellschaft greift, besteht darin, dass die verschiedenen Tätigkeiten nicht so stark ineinandergreifen, dass sie nicht mehr voneinander zu trennen sind.

Sind sie sozusagen zu einer originären Einheit verschmolzen, entsteht für die Personengesellschaft automatisch eine Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer. Im entgegengesetzten Fall, also bei einer Qualifizierung aller Tätigkeiten als freiberuflich entfällt die Umqualifizierung zu gewerblichen Einkünften und damit die Gewerbesteuerpflicht.

Abfärbetheorie für Einzelunternehmen

Wer als Einzelunternehmer tätig ist, der darf, im Gegensatz zu Personengesellschaften, neben gewerblichen Einkünften auch Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, ohne eine Umqualifizierung fürchten zu müssen.

Dazu müssen lediglich die unterschiedlichen Einnahmen entsprechend verbucht werden und am Ende des Geschäftsjahres den verschiedenen Arten von Einkünften zugeordnet werden. So zahlt man nur für die gewerblichen Einkünfte Gewerbesteuer. Dieser Vorteil entfällt bei der Gründung einer BgB oder einer Personengesellschaft.

Beispiel zur Erläuterung der Abfärbetheorie

Die Abfärbetheorie lässt sich an einem einfachen Beispiel veranschaulichen. Alle an einem Architektenbüro beteiligten Personen verdienen ihr Geld grundsätzlich aufgrund von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit.

Erzielt jedoch eine am Architektenbüro beteiligte Person neben den Einkünften aus ihrer freiberuflichen Arbeit innerhalb der Architektengesellschaft gewerbliche Umsätze, indem sie etwa Immobilien vermittelt, wird das Finanzamt nicht nur die Einkünfte der einen Person, sondern sämtliche Gewinne des Architektenbüros als gewerbliche Einkünfte bewerten und sie entsprechend umqualifizieren.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 15 »

Bewerten Sie diesen Artikel

1   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema