Das Abflussprinzip bei der Einkommenssteuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Prinzipiell bedeutet das Abflussprinzip, dass eine Ausgabe in dem Jahr steuerlich erfasst werden muss, in welchem sie tatsächlich getätigt wurde. Die Rechtsgrundlage für diese Vorschrift ist der § 11 Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Wann greift das Abflussprinzip in der Steuererklärung?

Dieses Prinzip des Abflusses greift bei allen steuerrechtlich relevanten Ausgaben beziehungsweise Einnahmen einer steuerpflichtigen Person.

Wenn Geld vom Konto des Steuerpflichtigen abgeflossen ist, kann er es prinzipiell nur in dem Jahr als Ausgabe in seiner Einkommenssteuererklärung angeben, in dem es abgeflossen, also vom Konto abgezogen wurde.

Es greift in verschiedenen Kategorien der Steuererklärung, etwa für die Ermittlung von erzieltem Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung, für Überschusseinkünfte, eventuell abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen, abzugsfähige Sonderausgaben, für Werbungskosten, für Steuerbegünstigungen bei Unterstützung politischer Parteien oder Wählervereinigungen sowie für Steuerbegünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse.

Wenn eine Einkommenssteuererklärung vorbereitet wird, ist es daher sinnvoll, die einzelnen Anlagen der Erklärung daraufhin zu kontrollieren, ob alle Ausgaben gemäß dem Abflussprinzip ordnungsgemäß eingetragen wurden. Eine nicht korrekte Berechnung der Beträge kann zu finanziellen Nachteilen führen.

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Beispiele für das Abflussprinzip

Einige Beispiele sollen zeigen, wie das Abflussprinzip funktioniert. Nimmt man etwa an, ein Unternehmer unterhält Dienstwagen, für die er jeweils in der Mitte des Jahres die Kfz-Steuer zu entrichten hat. Da die Zahlung im Juli erfolgt ist, muss er diese Ausgabe gemäß dem Abflussprinzip dem Jahr zuordnen, in dem er sie gezahlt hat.

Das Datum der konkreten Bezahlung zeigt also immer eindeutig an, zu welchem Jahr ein abgeflossener Betrag gehört.

An der Zahlung des Arbeitslohnes kann man das Prinzip ebenfalls verdeutlichen. Zahlt man als Arbeitgeber einen Dezember-Lohn erst Anfang Januar aus, so wird er gemäß dem Abflussprinzip als im Dezember abgeflossene Lohnzahlung gewertet. Dies ist allerdings in diesem Fall nur aufgrund der 10-Tage-Regel so. Fließt das Geld erst nach dem 10. Januar vom Konto ab, muss die Ausgabe dem begonnenen Kalenderjahr zugeordnet werden.

Ausnahmen beim Abflussprinzip

Wer das Abflussprinzip ordnungsgemäß und klug einsetzt, kann Ausgaben von einem Jahr ins nächste Jahr schieben und so steuerrechtlich relevante Belastungen besser verteilen beziehungsweise in den Genuss eines günstigeren Steuertarifs kommen.

Allerdings gibt es bei der Anwendung der Vorschriften gemäß dem Abflussprinzip verschiedene Ausnahmeregelungen.

In folgenden Situationen greift das Abflussprinzip nicht:

Gewinnermittlung für die Steuererklärung

Wird für diese Ermittlung eines Betriebsvermögensvergleichs in Form einer Bilanz vorgenommen muss eine Verbindlichkeit im Moment ihrer Entstehung als Aufwand verbucht werden.

Regelmäßiger, sich wiederholender Abfluss

Wenn in einem Zeitraum von maximal 10 Tagen vor oder nach der Beendigung des Kalenderjahres Ausgaben beim Steuerpflichtigen abfließen, muss man sie dem Kalenderjahr zuordnen, zu dem sie aus wirtschaftlicher Sicht gehören. Diese Vorschrift nennt sich auch 10-Tage-Regel. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sorgen für eine entsprechende Verschiebung nach hinten.

Abschreibung von Wirtschaftsgütern

Solche Abschreibungen von Wirtschaftsgütern sind gemäß der gesetzlich erlaubten Nutzungsdauer über einen längeren Zeitraum hinweg zu tätigen und nicht in Form der Gesamtkosten im Jahr, in dem sie angefallen sind.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 11 »

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