Abnutzbare Wirtschaftsgüter im Rahmen von Abschreibungen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ein Wirtschaftsgut kann ganz allgemein als sogenanntes Bewertungsobjekt bezeichnet werden, welches zum Betriebsvermögen (Anlage- oder Umlaufvermögen) eines Unternehmens zählt.

Damit solche Objekte als Wirtschaftsguter eingeordnet werden können, müssen sie bei ihrer Anschaffung Kosten verursacht haben, als alleinstehende Einheiten existieren und bei ihrem Verkauf einen Vermögenswert erwirtschaften. Abnutzbare Wirtschaftsgüter zählen zu diesen Bewertungsobjekten. Rechtsgrundlage ist das Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Abnutzbare Wirtschaftsgüter - Beispiele

Wie es der Begriff bereits nahelegt, sind Abnutzbare Wirtschaftsgüter vor allem dadurch gekennzeichnet, dass sie aufgrund ihrer Verwendung im Unternehmen mit der Zeit Abnutzungserscheinungen zeigen. Daher werden solchen Wirtschaftsgütern bestimmte Nutzungsdauern zugestanden.

Als Abnutzbare Wirtschaftsgüter können beispielsweise gelten:

  • Büroeinrichtungen
  • Fuhrparks
  • Maschinen/Anlagen in der Produktion
  • Tiere
  • Geschäftseinrichtungen
  • Übrigens lassen sich solche Wirtschaftsgüter in bewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie Gebäude oder Gebäudeteile zur technischen oder wirtschaftlichen Nutzung unterteilen.

In den sogenannten AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) hat der Gesetzgeber für einzelne Wirtschaftsgüter eine durchschnittliche Nutzungsdauer angegeben. Dies hilft Unternehmen bei der Berechnung des Abschreibungswertes.

Diese für Abnutzbare Wirtschaftsgüter anzuwendenden Tabellen gibt es für jede Branche. Sie können im Internet eingesehen und heruntergeladen werden.

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Abnutzbare Wirtschaftsgüter abschreiben

Solche Wirtschaftsgüter werden von Unternehmen meist mit Blick auf eine bestimmte Nutzungsdauer erworben und verwendet. Sie lassen sich über den gesamten Zeitraum ihrer Nutzung hinweg mithilfe der sogenannten linearen Abschreibung gemäß dem Grundsatz "Absetzung für Abnutzung (kurz AfA)" mit einem jährlich gleichbleibenden Betrag abschreiben.

Dazu muss man lediglich den Anschaffungs- oder Herstellungswert (inklusive eventueller Nebenkosten) durch die Nutzungsdauer in Form der Anzahl der Jahre dividieren.

Nimmt man an, ein Unternehmen hat eine Maschine im Wert von 600.000 Euro (Anschaffungswert + Nebenkosten) erworben und möchte sie über einen Zeitraum von 15 Jahren nutzen. Dann könnte das Unternehmen 15 Jahre lang jährlich einen Betrag von 40.000 Euro als Abschreibungswert in seiner Buchhaltung unterbringen.

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern werden übrigens Kunstwerke anerkannter Künstler, Grundstücke, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen und auch Internetadressen gezählt.

Diese Wirtschaftsgüter verlieren nach Ansicht von Finanzexperten ihre Wert auch nach vielen Jahren nicht. Beispielsweise wird sich der Wert eines berühmten Kunstwerkes in der Zukunft eher noch erhöhen. Ebenso verliert ein Grundstück nicht an Wert, sondern ist, vor allem in bevorzugten Lagen, dazu geeignet, noch wertvoller zu werden.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) »

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