Die Abspaltung von einzelnen Vermögenswerten

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer unternehmerische Vermögenswerte besitzt, der kann diese in Form von einzelnen Teilwerten aufspalten, ausgliedern oder auch abspalten. Unter einer Abspaltung verstehen Finanzexperten, wenn eine als Rechtsträger bezeichnete Person Teile ihrer Vermögenswerte auf andere Rechtsträger überträgt und sie so vom Gesamtvermögen abtrennt.

Rechtsgrundlage für diesen Vorgang ist der § 123 Umwandlungsgesetz (UmwG).

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Arten der Abspaltung (§ 123 UmwG)

Es werden im Umwandlungsgesetz (UmwG) verschiedene Arten der Abspaltung unterschieden.

Man kann Teile seines Vermögens auf folgende Weisen abspalten:

  • Übertragung einzelner oder mehrerer Vermögenswerte auf einen oder mehrere bereits existierende, sogenannte übernehmende Rechtsträger
  • Übertragung einzelner oder mehrerer Vermögenswerte auf einen neu gegründeten oder mehrere neu gegründete, übernehmende Rechtsträger

Im Gegenzug erhält der übertragende Rechtsträger Anteile beziehungsweise Mitgliedschaft von dem Rechtsträger oder den Rechtsträgern, an die er seine Vermögenswerte durch die Abtrennung abgegeben hat.

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Mögliche Gründe für eine Abspaltung

Für eine Abtrennung von Vermögenswerten kommen ganz unterschiedliche Ursachen in Betracht. In vielen Fällen sind Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern eines Unternehmens der Grund für eine solche unternehmerische Trennung.

  • Als ein bekanntes, historisches Beispiel für eine Unternehmensaufspaltung sind hier die Brüder Albrecht (Aldi Nord und Aldi Süd) zu nennen. Diese Trennung wurde allerdings nicht auf Basis der heute geltenden Gesetzeslage durchgeführt.

Wie eine Abspaltung abläuft

Bei diesem Vorgang gemäß § 123 Abs. 2 Umwandlungsgesetz hat eine Kapitalgesellschaft (etwa in Form einer GmbH) auch nach der Abspaltung Bestand. Sie muss nur einen Teil ihres Gesellschaftsvermögens auf eine oder mehrere andere Gesellschaften übertragen.

Weil bei einer Abspaltung die ursprüngliche Gesellschaft erhalten bleibt, muss nur eine GmbH neu gegründet werden. Der Aufwand bezüglich der Gründung ist daher deutlich geringer, als etwa bei einer Aufspaltung. Schon aus diesem Grund ist eine Abspaltung die leichter und kostengünstiger umzusetzende Variante. Die GmbH ist rechtlich als spaltbar eingestuft.

Nimmt man etwa an, dass die Brüder A und B Tüchtig ihre in gemeinsamem Besitz befindliche GmbH in Form einer Abspaltung in zwei eigenständige Unternehmen umbauen möchten. Die Gesellschaft besteht aus einer Spedition und einem Lagergeschäft.

Durch die Abspaltung bleibt dann die vom Gesellschafter Bruder A Tüchtig geführte Spedition bestehen und für das Lagergeschäft wird eine neue GmbH gegründet, bei der Bruder B Tüchtig alleiniger Gesellschafter sein wird. Bezüglich der zu verteilenden Anteile der neuen GmbH stehen Bruder A Tüchtig und Bruder B Tüchtig grundsätzlich Anteile gemäß ihrer Beteiligungen an der übertragenden Gesellschaft zu.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Umwandlungsgesetz (UmwG) § 123 »

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