Die Abstandszahlung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer eine Wohnung mieten möchte, wurde früher häufig mit einer einmaligen Abstandszahlung konfrontiert, mit der der Vermieter oder Verkäufer sich neben dem Mietzins und der Kaution eine weitere Einnahme sichern wollte.

Durch das sogenannte Mietrechtsreformgesetz wurde die Abstandszahlung von Seiten des Mieters an den Vermieter bzw. Vormieter für unzulässig erklärt und darf nicht mehr verlangt werden.

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Was sind Abstandszahlungen?

Bei diesen Zahlungen handelt es sich um einmalig erhobene Geldforderungen, die von unterschiedlichen Seiten erhoben werden konnten.

Beispielsweise wurde Abstand verlangt von:

  • Vermietern (als Voraussetzung für die Vermietung an die zahlende Person)
  • Vormietern (als Bedingung für einen schnellen Auszug aus der Wohnung)
  • Verkäufern (als Voraussetzung für den Erhalt des Zuschlags)

Eine Ausnahme ist beim Kauf einer Bestandsimmobilie möglich. Im Rahmen eines solchen Rechtsgeschäfts kann eine Abstandszahlung zulässig sein, der Käufer der Immobilie sollte diese aber in den Kaufvertrag mit aufnehmen lassen.

Zudem ist es wichtig zu wissen, dass diese Zahlungen nicht in die Bewertung der Immobilie mit einfließen dürfen. Auch der Vermieter einer Wohnung kann an seinen Mieter eine Abstandszahlung leisten, damit dieser schneller aus der Wohnung auszieht.

Der Käufer der Immobilie hat bezüglich einer zu leistenden Abstandszahlung ein Mitspracherecht bei der Gestaltung der entsprechenden Vereinbarung. Auch die Höhe der Zahlung sollte verhandelt werden, bevor man sie schriftlich festhält.

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Abstandszahlungen als Werbungskosten absetzen?

Wer als Vermieter an einen Mieter eine Abstandszahlung leistet, der kann diese als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Anders verhält es sich, wenn die Zahlung mit dem Verkauf eines Gebäudes in Verbindung steht. In diesem Fall darf man die Abstandszahlung nicht als Werbungskosten angeben.

Besteht der zukünftige Zweck, welcher der Abstandszahlung zugrundeliegen, in der unentgeltlichen Überlassung an eine dritte Person oder in der angestrebten Eigennutzung der Immobilie, gelten solche Zahlungen steuerrechtlich nicht als anrechenbare Werbungskosten.

Unterschied zwischen Abstandszahlung und Ablösezahlung

In der Praxis werden diese beiden Begriffe sehr häufig synonym benutzt, obwohl es sich um zwei gänzlich unterschiedliche Sachverhalte handelt.

Die Abstandszahlung hat ausschließlich zum Ziel, jemanden zu einem schnelleren Auszug zu bewegen. Demgegenüber dient eine Ablösezahlung dazu, einen Ausgleich für die Überlassung von neuen oder hochwertigen Einbauten oder Einrichtungsgegenständen zu schaffen. Auch bei kurz vorher durchgeführten Sanierung- oder Modernisierungsmaßnahmen ist eine Ablösezahlung legal.

Solche Ablösezahlungen finden sich relativ häufig in Immobilienanzeigen. Mit ihnen kann sich der bisherige Mieter bei seinem Auszug getätigte, den Wohnwert erhöhende Anschaffungen teilweise vom Nachmieter oder Käufer zurückerstatten lassen.

Auch eine Ablösezahlung sollte schriftlich festgehalten werden, entweder in einem Zusatz zum Mietvertrag oder im notariell zu beglaubigenden Kaufvertrag für eine Immobilie.


Quellen

  1. Deutscher Bundestag: Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) »

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