Jemand, der gegenüber einem Schuldner eine Forderung hat, kann das Recht an dieser Forderung an eine dritte Partei weitergeben. Dies geschieht mithilfe einer Abtretungserklärung. Hat beispielsweise ein Konsument eine offene Rechnung bei einem Versandhändler und dieser möchte den zum Eintreiben der Schuld notwendigen Aufwand nicht betreiben, kann er die Schuld mit einer Abtretungserklärung zum Beispiel an ein Inkasso-Unternehmen weitergeben.
Rechtsgrundlagen der Abtretung von Forderungen sind der § 398 sowie der § 364 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Forderungsabtretung durch Abtretungserklärung
Unter der Forderungsabtretung, die auch als Session bezeichnet wird, verstehen Experten die Abtretung (Übertragung) einer Forderung von einem Gläubiger (Zedent) zu einem anderen Gläubiger (Zessionar).
Die Forderungsabtretung muss vertraglich festgehalten sein, allerdings unterliegt der Vertrag bzw. die Abtretungserklärung keiner Formpflicht, diese kann demnach relativ frei gestaltet sein. Der Schuldner spielt bei einer Forderungsabtretung übrigens keine Rolle, denn er muss nicht um Erlaubnis gefragt, noch über die Abtretung informiert werden.
Abtretungserklärung - Rechtsgrundlage
In den § 398 und § 364 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind die entsprechenden Regelungen bezüglich einer Forderungsabtretung festgehalten.
Der § 398 besagt, dass jeder Gläubiger eine Forderung mithilfe eines Vertrages auf einen anderen Gläubiger übertragen darf. Zudem wird in §364 BGB erläutert, dass der Gläubiger, der die Forderung übernimmt, durch die Übertragung die rechtliche Rolle des abtretenden Gläubigers übernimmt.
Voraussetzungen für eine Abtretungserklärung
Die Voraussetzungen für eine Forderungsabtretung sind unterschiedlicher Natur und sollen vor allem verhindern, dass Forderungen unrechtmäßig abgetreten werden.
Deshalb ist eine Abtretung nur dann möglich, wenn:
- es sich um eine Forderung handelt, die abgetreten werden kann
- die Abtretung der Forderung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde
- die Forderung nicht als unpfändbar eingestuft ist
- sie nicht gesetzlich untersagt ist
- der Inhalt der Forderung durch die Übertragung nicht verändert wird
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Beispiel für eine Abtretungserklärung
Ein Beispiel kann verdeutlichen, wie eine solche Übertragung funktioniert. Nimmt man an, die Personen A und B haben einen Kaufvertrag geschlossen. Person A hat dadurch eine Forderung in Höhe von 5.000 Euro gegenüber Person B. Nun vereinbart Person A mit einer Person C die Übertragung der Forderung. Diese Abtretung wird gemäß den §§ 398 ff. BGB vorgenommen.
Damit die Abtretung zwischen den Personen A und C wirklich rechtssicher ist, fehlt allerdings noch ein weiterer Schritt. Hier spielt das sogenannte Abstraktionsprinzip eine Rolle. Nach diesem muss die Abtretungsvereinbarung von einem schuldrechtliche Grundgeschäft begleitet sein.
Dieses wird beispielsweise in Form eines weiteren Kaufvertrages abgeschlossen, mit dem Person A seine Forderung gegenüber Person B für 4.500 Euro an Person C verkauft.
- Es muss sich bei diesem Geschäft aber nicht unbedingt um einen Kauf handeln. Es wäre auch denkbar, dass Person A die Forderungsabtretung als Sicherungszweck verwendet, bei dem Person C der Begünstigte ist.
Abtretungserklärung: Muster/Vorlage
Bei der Erstellung eines solchen Abtretungsvertrages ist darauf zu achten, dass alle abgetretenen Forderungen detailliert benannt werden. Dies ist wichtig, weil nicht nur die Übertragung einer Gesamtforderung möglich ist, sondern auch das Abtreten von Teilen einer Forderung. Eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar ist mit einem Muster daher nicht zu ersetzen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 398 »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 364 »
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