Abzugsumsätze im Rahmen des Steuerrechts

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Sobald ein Unternehmen Umsätze generiert, wird in der Regel Umsatzsteuer fällig, die an den Staat abzuführen ist. Es gibt allerdings auch eine ganze Reihe von Ausnahmen, wodurch für einige Umsätze eine Steuerbefreiung gilt.

Für Umsätze darf zunächst grundsätzlich ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden, damit die Umsatzsteuer nicht vom Unternehmer, sondern vom Endverbraucher geleistet wird. Es gibt prinzipiell umsatzsteuerpflichtige Umsätze und auch steuerfreie Umsätze. Die Rechtsgrundlagen hierfür bilden der § 4 Nr. 1 bis 7 sowie der § 15 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG).

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Abzugsumsätze im Rahmen der Vorsteuer

Es gibt Umsätze, die zum Abzug der Vorsteuer berechtigen. Das Steuerrecht sieht allerdings vor, dass solche Umsätze bestimmte Kriterien erfüllen müssen.

Zu den Umsätzen, für die ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden darf, gehören:

  • alle Umsätze, auf die ein Unternehmer Umsatzsteuer berechnet und auf der von ihm erstellten Rechnung ausgewiesen hat
  • alle Aufwendungen für den Erwerb innengemeinschaftlicher Gegenstände
  • alle Aufwendungen für die Begleichung der sogenannten Einfuhrumsatzsteuer

Damit ein Unternehmen den Vorsteuerabzug vornehmen darf, muss zunächst einmal Geld geflossen sein, unentgeltlich erbrachte Dienstleistungen sind nicht vorsteherabzugsfähig. Außerdem hat eine Rechnung vorzuliegen. Auch muss die Umsatzsteuer auf der Rechnung angezeigt sein und diese muss alle anderen Pflichtangaben enthalten (Rechnungsnummer, Lieferdatum oder Lieferzeitraum).

Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass der erworbene Gegenstand zu mindestens 90 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Die Aufwendung für einen Gegenstand, der rein privat verwendet wird, zählt nicht zur Kategorie der Abzugsumsätze.

  • Prinzipiell gilt übrigens der Grundsatz, dass privat auch steuerrechtlich als privat eingestuft wird. Falls man wegen der besseren Lieferbedingungen etwas für den rein privaten Gebrauch zur Firmenanschrift bestellt hat und diese auch auf der Rechnung steht, fallen solche Aufwendungen nicht unter die Abzugsumsätze. Man darf somit keinen Abzug der Vorsteuer vornehmen.
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Abzugsumsätze und Ausschlussumsätze

Als Ausschlussumsätze werden jene Abzugsumsätze bezeichnet, für die nach § 4 Umsatzsteuergesetz kein Vorsteuerabzug getätigt werden darf, da sie ohnehin als steuerfrei gelten.

Zu diesen Umsätzen zählen vor allem:

  • steuerbefreite Umsätze nach § 4 UStG
  • fiktive steuerbefreite Umsätze, die im Inland getätigt werden
  • im Ausland getätigte Umsätze, die im Inland steuerfrei wären

Prinzipiell gelten alle Umsätze, die im § 15 Abs 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht aufgezählt sind, zu den Ausschlussumsätzen.

Das Steuerrecht ist an dieser Stelle sehr komplex, sodass es ratsam ist, einen Steuerberater um Hilfe zu bitten. Er ist in der Lage, die einzelnen Umsätze eines Unternehmens den Bereichen Ausschluss- oder Abzugsumsätze zuzuordnen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 4 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 15 »

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