Das Abzugsverfahren im Rahmen der Umsatzsteuer

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter dem Abzugsverfahren versteht man eine bis Ende 2001 gültige Regelung, mit welcher der deutsche Staat seine Steueransprüche gegenüber ausländischen Unternehmen sichern wollte. Dieses Verfahren wurde ab 2002 durch die sogenannte "Steuerschuldernschaft des Leistungsempfängers" ersetzt, die auch als Reverse Charge bezeichnet wird. Rechtsgrundlage ist das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG).

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Wie funktionierte das Abzugsverfahren für ausländische Einkünfte?

Das Abzugsverfahren und seine Funktionsweise lässt sich an einem Beispiel leicht verdeutlichen. Ein Unternehmen, das in Deutschland seinen Sitz hat, beauftragt ein im Ausland ansässiges Unternehmen, neue Fenster einzubauen, die das leistende ausländische Unternehmen in Eigenregie als sogenannte Werklieferung besorgt. Dann hat das deutsche Unternehmen die Pflicht, die auf der beglichenen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu überweisen.

  • Rein rechtlich betrachtet war der leistende Unternehmer im Ausland der eigentlich steuerpflichtige Schuldner. Dem inländische Empfänger einer Leistung oblag es allerdings, dafür Sorge zu tragen, dass die Umsatzsteuerschuld auch tatsächlich gezahlt wurde. Für die Begleichung der Steuerschuld blieb ihm nach dem Ablauf des sogenannten Voranmeldezeitraumes eine Frist von 10 Tagen.

Damit das Abzugsverfahren nach heutiger Gesetzgebung angewandt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Zu diesen gehört vor allem, dass:

  • alle an einem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien Unternehmer sind
  • der leistende oder ausführende Geschäftspartner kein Kleinunternehmer ist
  • die Leistung oder Lieferung im Inland stattfindet und somit dem deutschen Steuerrecht unterliegt

Damit das Abzugsverfahren Gültigkeit hat, ist es dem Leistungserbringer untersagt, in seiner Rechnung die Umsatzsteuer auszuweisen und zu berechnen.

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Intention beim Abzugsverfahren für ausländische Einkünfte?

Der deutsche Staat wollte mit dem Abzugsverfahren seine Ansprüche bezüglich der anfallenden Umsatzsteuer gegenüber im Ausland ansässiger Unternehmen schützen.

Daher wurde beschlossen, dass dieses Abzugsverfahren vor allem in den folgenden Fällen anzuwenden war:

  • Werklieferungen sowie weitere Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
  • Lieferung von sicherungsübereigneten Gegenständen (wenn sie nicht Teil eines Insolvenzverfahrens waren)
  • Lieferung von Grund und Boden im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren

Der Gesetzgeber verfügte, dass auch Kleinunternehmer, Landwirte mit Pauschalsteuersatz sowie alle Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen diesem Verfahren unterliegen sollten. Auch dadurch sollten staatliche Steueransprüche gesichert werden.

Wie ist die aktuelle Rechtslage zum Abzugsverfahren?

Das Abzugsverfahren war nur bis zum 31.12.2001 in Kraft und wurde ab dem 01.01.2002 durch das sogenannte Reverse Charge Verfahren ersetzt, das man auch als Umkehrung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bezeichnet. Grundlage bildet hier der § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG).

Der Hauptgrund für die Einführung dieses neuen Verfahrens war, dass sich dadurch der sogenannte Karussellbetrug verhindern läßt. Ein weiterer Grund für dieses Verfahren ist die Vereinfachung der Steuererhebung. Der Leistungserbringer muss die Umsatzsteuer nicht mehr extra bei seinem Finanzamt angeben, was vor allem im Ausland vieles vereinfacht.

Außerdem wird für ausländische Unternehmen die Kontaktaufnahme zum deutschen Finanzamt überflüssig. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuerschuld zwar zunächst begleichen, darf sie aber gelichtet durch einen Vorsteuerabzug in voller Höhe beim Finanzamt geltend machen.

Das neue Abzugsverfahren gilt für verschiedene Branchen

Eine Branche, für die seit 2014 das neue Abzugsverfahren des Reverse Charge gilt, ist der Bausektor. Um nach diesem Verfahren vorgehen zu können, muss es sich beim Leistungsempfänger um einen bauleistenden Unternehmer handeln. Als solcher ist er einzuordnen, wenn er mehr als 10 % seines gesamten Umsatzes durch Bauleistungen erwirtschaftet.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) »
  2. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 13b »

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