AGG-Hopping und seine rechtliche Bedeutung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter AGG-Hopping versteht man, dass eine Person sich in Bewerbungsprozessen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beruft, wenn sie sich bei Unternehmen bewirbt, um dann gegen angeblich diskriminierendes Verhalten zu klagen und Schadenersatz zu erhalten.

Es geht diesen Personen also gar nicht darum, eine ausgeschriebene Stelle tatsächlich anzutreten, sondern von einer Ablehnung aufgrund von Alter, Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Behinderung zu profitieren, indem dem Unternehmen diskriminierendes Verhalten vorgeworfen wird.

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AGG-Hopping und der EuGH

Im Jahre 2016 wurde die Position der Arbeitgeber durch ein EuGH-Urteil im Falle eines Juristen gestärkt. Der Jurist hatte sich als AGG-Hopper betätigt und nach Bewerbungen bei verschiedenen Kanzleien jeweils auf Entschädigung geklagt, da er angeblich wegen seines Alters oder Geschlechts diskriminiert wurde.

Entschieden wurde vom EuGH, dass:

  • ein Kläger grundsätzlich den Schutz der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinien verliert
  • der Klagende den Schutz des AGG verliert

In beiden Fällen muss nachgewiesen sein, dass die vorangehende Bewerbung zum Schein erfolgte, also nicht mit dem Ziel, die ausgeschriebene Stellung tatsächlich anzutreten.

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Strafbarkeit von AGG-Hopping

Das AGG-Hopping gilt als rechtsmissbräuchliche Handlung und kann unter Umstanden auch als Straftat geahndet werden. Infrage kommen die Straftatbestände der Erpressung oder des Betruges. Viele Unternehmen versuchen allerdings, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, und zahlen nicht selten eine Entschädigung.

  • Die Ursache für die Zahlungswilligkeit der Unternehmen ist § 12a ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz), nach dem beide Parteien ihre jeweiligen Kosten selbst tragen müssen, auch dann, wenn das Gericht ein Urteil zu ihren Gunsten fällt. Eine Entschädigung ist häufig mit weniger Kosten verbunden, als ein langfristiger Anwaltseinsatz.

Register für AGG-Hopping

Manche Unternehmen, etwa große Anwaltskanzleien, haben inzwischen ein eigenes Register für AGG-Hopping angelegt, in das sie entsprechende Bewerber eintragen.


Quelle

  1. Bundesministerium der Justiz: Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) § 12a

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