Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Im Zuge der Diskussionen um die Gleichbehandlung hat der Gesetzgeber durch ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz der Forderung Rechnung getragen, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, mit denen Diskriminierungen von Menschen effektiv bekämpft werden können.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Inhalt
  2. Beispiele
  3. Beschwerdestelle

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet wird, ist ein Bundesgesetz, das 18. August 2016 in Kraft getreten ist. Es soll Benachteiligungen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Alter, Religion, sexueller Orientierung, Behinderung sowie Weltanschauung verhindern.

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - was regelt es?

Ganz allgemein gesagt, regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz den Schutz vor Diskriminierung. Dazu befasst es sich mit Aspekten aus sämtlichen Lebensbereichen, was sich an der Gliederung gut erkennen lässt.

Folgende Themen werden vom AGG behandelt:

  • Allgemeiner Teil
  • Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
  • Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
  • Rechtsschutz
  • Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
  • Antidiskriminierungsstelle
  • Schlussvorschriften

In den einzelnen Kapiteln befasst sich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz mit Fragen, die die unterschiedliche Behandlung von Personen betreffen (§4), es geht um das Benachteiligungsverbot (§7), Organisationspflichten von Arbeitgebern (§§ 11 und 12), Rechte der Beschäftigten (§§ 13 bis 16), den Zivilrechtssektor sowie den Rechtsschutz (§§ 19 bis 23), die Dienstverhältnisse im öffentlich-rechtlichen Bereich (§ 24) sowie die Stellung, Aufgaben und Befugnisse der Antidiskrimnierungsstelle (§§ 25 bis 30). Die Schlussvorschriften werden in den §§ 31 bis 33 behandelt.

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Beispiele

Seit der Einführung des AGG haben sich verschiedene Dinge geändert. So gehört beispielsweise das Bewerbungsfoto nicht mehr zu den verpflichtenden Bestandteilen einer Bewerbung. Allerdings hat sich in der Praxis nur wenig verändert und viele Unternehmen erbitten trotz der Regelung durch ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ein Foto von Jobbewerbern.

Beim Urlaubsanspruch greift das AGG ebenfalls und so haben heute alle Mitarbeiter grundsätzlich einen Anspruch auf 24 Tage Urlaub pro Jahr (bei einer 5-Arbeitstage-Woche), unabhängig von ihrem Alter. Eine Ausnahme wird gewährt, wenn die Mitarbeiter aufgrund ihres Alters längere Erholungsphasen benötigen, in diesem fall darf ihnen der Arbeitgeber mehr Urlaubstage zugestehen, als jüngeren Mitarbeitern.

Das Alter spielt im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ebenfalls eine wichtige Rolle. Vor allem bei Stellenausschreibungen ist trotz AGG immer noch zu lesen, dass eine Verkäuferin oder ein IT-Spezialist gesucht wird, die bzw. der höchstens 30 Jahre alt ist. Eine solche Formulierung stellt eine Altersdiskriminierung gemäß AGG dar und kann angefochten werden.

  • Unser Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz zielt also darauf ab, jedwede Benachteiligung zu verhindern und gibt den Betroffenen die Möglichkeit, gegen eine wie auch immer geartete Diskriminierung rechtlich vorzugehen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, wenn sich Unternehmen, die eine Stelle ausschreiben, diese Ausschreibung von jemandem erstellen lassen, der sich mit den Inhalten des AGG auskennt.

AGG schreibt Beschwerdestelle vor

In § 13 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist geregelt, dass es für Mitarbeiter eine Möglichkeit geben muss, sich über Diskriminierungen zu beschweren. Dazu muss im Betrieb, im Unternehmen oder in der Dienststelle eine Beschwerdestelle eingerichtet und benannt werden, an die sich der Betroffene wenden kann.

In diesem Zusammenhang spielt der Gleichstellungsbeauftragte in einem Unternehmen eine wichtige Rolle, da er für die Einhaltung des AGG zuständig ist. Bei einer Beschwerde muss diese von der Beschwerdestelle geprüft werden, das Ergebnis ist der Person oder Personengruppe, die die Beschwerde eingereicht hat, mitzuteilen.

Die Praxis zeigt leider, dass es in vielen Unternehmen noch immer weder Gleichstellungsbeauftragte noch Beschwerdestellen gibt und Mitarbeiter im Falle von Diskriminierungen ohne Hilfe dastehen.


Quelle

  1. Bundesministerium der Justiz: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  2. Bundesministerium der Justiz: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 13

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