Altersvorsorgeaufwendungen im deutschen Rechtssystem

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als Altersvorsorgeaufwendungen versteht man alle Leistungen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie ausschließlich für die Altersvorsorge verwendet werden. Dazu zählen vor allem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge im Rahmen einer privaten Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente), Aufwendungen für die landwirtschaftliche Alterskasse oder Aufwendungen für berufsständische Versorgungswerke.

Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Nr. 2a Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Altersvorsorgeaufwendungen - Höchstbetrag zwischen 2016 und 2025

In den Jahren zwischen 2016 und 2025 wird der als Sonderausgabe steuerlich absetzbare Höchstbetrag für die Altersvorsorgeaufwendungen schrittwiese erhöht. Für diese Jahre wurden folgende Höchstbeträge festgelegt:

  • 2016: 82 % von 22.767 Euro (für Ledige) und entsprechend 45.534 Euro (für zusammenveranlagte Ehepaare)
  • 2017: 84 % von 23.362 Euro (für Ledige) und der doppelte Betrag für Eheleute
  • 2018: 86 % von 23.712 Euro (für Ledige) sowie 47.424 Euro (für Ehepaare)
  • 2019: 88 % von 24.305 Euro (bei Ledigen) sowie 48.610 Euro (bei Ehepaaren)
  • 2020: 90 % von 25.046 Euro (bei Ledigen) sowie 50.092 (bei Ehepaaren)
  • 2021: 92 %
  • 2022: 94 %
  • 2023: 96 %
  • 2024: 98 %
  • 2025: 100 %
  • Der steuermindernde Höchstbetrag steigt in den nächsten Jahren (bis 2025) um jeweils 2 % pro Jahr. So kann der Steuerpflichtige ab 2025 insgesamt 100 % der gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
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Altersvorsorgeaufwendungen berechnen

Wie man die steuerliche Bewertung von Altersvorsorgeaufwendungen berechnet, lässt sich an einem einfachen Beispiel am besten erläutern.

Herr A. bezieht monatlich ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt von 4.750 Euro. Er als Arbeitnehmer sowie sein Arbeitgeber leisten beide monatlich je 444,13 Euro (= 0,5 x 18,7 % x 4.750 Euro) als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Jahr 2017 betrug damit der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die Rentenversicherung abgeführte Gesamtbeitrag 10.659 Euro (= 12 x 18,7 % x 4.750 Euro). Davon werden im Jahr 2017 vom zuständigen Finanzamt 84 % anerkannt, also 8.953,56 Euro. Dieser Betrag muss noch um 50 % gekürzt werden, da der Arbeitgeberanteil herausgerechnet werden muss.

Herr A. kann demnach noch 3.624,06 Euro als Sonderausgabe für die Altersvorsorge steuerlich absetzen.

Für die Berechnung der Altersvorsorgeaufwendungen ist also vor allem die Höhe des Beitrags zur Rentenversicherung notwendig sowie der Prozentsatz, zu dem das zuständige Finanzamt die Beiträge anerkannt.

Aufgrund des komplexen Renten- und Steuerrechts kann es ratsam sein, wenn man sich als Steuerpflichtiger von einem Finanzexperten bzw. Steuerberater unterstützen und helfen lässt. So minimiert sich das Risiko, dass man aufgrund falsch in die Steuererklärung eingetragener Beträge finanzielle Einbußen erleidet.

Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung vermerken

Beitragsleistungen können als sogenannte Sonderausgaben bis zu einem Maximalbetrag geltend gemacht werden. Zu beachten ist dabei, dass sie sich bis 2025 zwar steuermindernd auswirken, aber nur zu einem bestimmten Prozentsatz. Gestartet wurde im Jahr 2005 mit 60 % und bis 2025 werden 100 % erreicht sein.

Um die Beträge für die Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angeben zu können, benötigt man neben dem Mantelbogen der Steuererklärung auch die sogenannte Anlage AV (Altersvorsorge).

Neben den hier genannten Altersvorsorgeaufwendungen kann der Steuerpflichtige weitere Aufwendungen im Bereich Vorsorge steuerlich geltend machen. Dazu zählen vor allem Beiträge für:

Hier hat der Gesetzgeber ebenfalls Höchstbeträge festgelegt, bis zu denen der Steuerpflichtige die Beiträge steuerlich geltend machen kann. Ohne sonstige steuerfreie Zuschüsse (etwa zur Krankenversicherung oder in Form einer Beihilfe für Krankheitskosten) kann man bis zu 2.800 Euro als "sonstige Vorsorgeaufwendungen" steuerlich absetzen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 10 »

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