Die Altteilsteuer im deutschen Steuersystem

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter der Altteilsteuer, die Finanzexperten auch Austauschaltteilsteuer, Altteilesteuer oder Austauschverfahren nennen, versteht das deutsche Umsatzsteuerrecht eine besondere Variante der Umsatzsteuer, die ausschließlich in der Kfz-Branche anfällt.

Die Steuer wird fällig, sobald ein Kunde Teile an seinem Kraftfahrzeug auswechseln lässt. Basis für die Höhe ist hierbei der Wert des Teils, das ausgetauscht wird. Die Werkstatt überweist die Steuer direkt ans Finanzamt. Die Rechnung des Kunden führt die Steuer in Form der Vorsteuer als separaten Posten auf. Rechtsgrundlage ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

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Wie hoch ist die Altteilsteuer?

Diese durch einen sogenannten "Tausch mit Baraufgabe" entstehende Steuerart, bei dem die ausführende Werkstatt vom Kunden die Differenz zwischen dem Altteil und dem Neuteil in Geldform als Gegenleistung erhält, wird mithilfe der Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, einem fiktiven Wert für das Altteil und einem vereinfachenden Prozentsatz von 10 % vom Bruttoaustauschentgelt ermittelt.

Altteilsteuer verbuchen (Umsatzsteuer)

Die korrekte Verbuchung der Altteilsteuer wird mithilfe eines eigenen Kontos mit dem Titel "Abziehbare Vorsteuer Altteile 19 %" vorgenommen.

Unternehmer, die zum Abzug von Vorsteuer berechtigt sind, dürfen die Umsatzsteuer eines Austauschgeschäftes als Vorsteuer in der Buchhaltung unterbringen. Die Vorsteuer, die für das Altteil entstehen, sind im schon erwähnten, separaten Konto aufzulisten.

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Berechnung der Altteilsteuer

Die Ermittlung der Altteilsteuer erfolgt über die Berechnung des Wertes für das Neuteil sowie des Wertes für das auszutauschende Altteil.

Dafür ermittelt man folgende Werte:

  1. Endpreis des Neuteils (inklusive 19 % Umsatzsteuer, ohne Nachlässe)
  2. Wert des Altteils (10 % des Bruttoendpreises des Neuteils, ohne Umsatzsteuer)

Hier kann das Beispiel vom auszutauschenden Motor nützlich sein. Die Werkstatt nimmt dabei das alte Aggregat des Kunden in Zahlung und liefert einen neuen Motor.

Die Werkstatt erbringt einerseits durch die Bereitstellung eines neuen Motors (dem Austauschteil, Neuteil) eine Leistung gegenüber dem Kunden. Dieser erbringt andererseits eine Leistung an die Werkstatt, indem er ihr das Altteil überlässt. Die Höhe der Altteilsteuer beträgt laut dem oben gezeigten Beispiel 57 €, die die Werkstatt an die Finanzbehörden weiterleitet.

  • Aus der Sicht des Finanzamtes kommt es zu zwei gegenseitigen Leistungsaustauschen. Diese müssen jeweils entsprechend dem geltenden Umsatzsteuerrecht besteuert werden.

Beispiel für die Altteilsteuer

Ein kleines Berechnungsbeispiel kann aufzeigen, wie die Höhe der Altteilsteuer ermittelt wird und aus welchen Werten sie sich zusammensetzt. Nimmt man an, ein Kunde lässt einen neuen Motor im Wert von 2.500 € im Austausch für das alte Aggregat in sein Fahrzeug einbauen.

In diesem Fall ergäben sich folgende Beträge auf der Kundenrechnung:

  • Lieferung Austauschmotor: 2.500 €
  • 19 % Umsatzsteuer: 475 €
  • Altteilsteuer: 2.500 € Neuteil, 500 € Altteil = 3.000 € x 10% = 300 € x 19% = 57 €
  • Gesamtbetrag: 3.032 €

Wer darf die Altteilsteuer nicht absetzen?

Hier hat der Gesetzgeber bestimmt, dass beispielsweise Land- oder Forstwirte, die nach dem Umsatzsteuergesetz ihre Umsätze pauschal versteuern, nicht das Recht zum Vorsteuerabzug haben.

Die Werkstatt muss ihnen bei entsprechenden Austauschgeschäften eine Gutschrift in Höhe von 10,7 % (bezogen auf den Wert des Altteils) zukommen lassen. Letztlich werden sie dadurch mit einer Altteilsteuer in Höhe von 8,3 % belastet.

Private Kunden sowie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen kommen auf eine Gesamtsteuerbelastung bezüglich der Umsatzsteuer von 20,9 % (bezogen auf den Nettopreis des eingebauten Neuteils). Wer nicht sicher ist ob und wie er die Altteilsteuer verbuchen soll, der kann seinen Steuerberater um Rat fragen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Umsatzsteuer-Anwendungserlass »

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