Was ist der Arbeitnehmer Pauschbetrag?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt 1200 Euro und wird monatlich bereits beim Lohnsteuerabzug vom Bruttogehalt eines Arbeitnehmers abgezogen. Alles über diesem Pauschbetrag kann als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

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Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Arbeitnehmer Pauschbetrag ist ein sogenannter Jahresbetrag. Das bedeutet, dass ihn das Finanzamt auch dann nicht kürzt, wenn das Arbeitsverhältnis kein volles Jahr bestand. Er wird Steuerpflichtigen auf Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit gewährt. Die rechtliche Grundlage für diesen Pauschbetrag bildet der § 9a Einkommenssteuergesetz (EStG).

Wo wird der Arbeitnehmer Pauschbetrag eingetragen?

Es lohnt sich, über das Jahr sämtliche Belege zu sammeln. Meist ergibt sich aus den vielen kleinen Beträgen eine relativ hohe Summe. Wer eine Einkommenssteuererklärung abgeben muss, der kann den Arbeitnehmer Pauschbetrag in der Anlage N eintragen. Sie werden auf der zweiten Seite der Anlage als Werbungskosten notiert.

Arbeitsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen, die Anschaffung von Fachzeitschriften, die Teilnahme an Weiterbildungen, der Kauf eines Computers oder der Erwerb eines Schreibtisches für das Home-Office gehören auf die Anlage N.

Hier Anlage N herunterladen!

Arbeitnehmer Pauschbetrag und Elterngeld

Eigentlich ist das Elterngeld ja steuerfrei, allerdings nicht ganz. Denn der Pauschbetrag wird bei bestimmten Voraussetzungen vom Elterngeld abgezogen. Dies gilt bei Arbeitnehmern, die tatsächliche Werbungskosten bei ihrem Arbeitslohn geltend machen, die über dem Pauschbetrag von 1.000 Euro liegen. Das ist auch der Fall bei Selbstständigen, die im Rahmen ihrer Einkünfte Betriebsausgaben von mehr als 1.000 Euro geltend machen.

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Was ist beim Arbeitnehmer Pauschbetrag zu beachten?

Vor allem Ehepaare, bei denen beide Partner berufstätig sind, können vom Pauschbetrag profitieren, denn jeder der Partner kann ihn für sich in Anspruch nehmen. Wer einen sogenannten Minijob (geringfügige Beschäftigung) hat, welcher einer pauschalen Versteuerung unterliegt, der darf den Arbeitnehmer Pauschbetrag nicht in Anspruch nehmen.

Es können also keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei allen, die im Verlauf eines Jahres beispielsweise Lohnersatzleistungen oder Arbeitslosengeld erhalten, für die der sogenannte Proggressionsvorbehalt gilt, wird der Arbeitnehmer Pauschbetrag im Zuge der Festsetzung des Steuersatzes abgezogen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 9a »

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