Arbeitskleidung - steuerliche Absetzbarkeit von Berufskleidung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Manche Unternehmen erwarten, dass ihre Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit spezielle Arbeitskleidung, die auch als Berufskleidung beziehungsweise Dienstkleidung bezeichnet wird, tragen. Solche Kleidung hat sich für manche Berufsgruppen bewährt und dient hauptsächlich dazu, die Privatkleidung zu schonen.

Arbeitskleidung wird also im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verwendet. Es existieren keine gesetzlichen Vorschriften, welche Kleidungsstücke als Arbeitskleidung gelten. Der Arbeitgeber kann eine spezielle Arbeitskleidung vorschreiben, ansonsten kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, welche Kleidung er während seiner Arbeit trägt.

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Was gilt als Arbeitskleidung?

Es gibt keine Vorgaben, wie Arbeitskleidung beschaffen sein muss. Der Arbeitgeber kann Kleidung fordern, die im weitesten Sinne eine Schutz- und Signalwirkung besitzt.

Sie hat zudem die Funktion, das Erscheinungsbild des Trägers an die ausgeübte Tätigkeit anzupassen. Einen Handwerker erkennt man schon von weitem an seinem "Blaumann", die Krankenschwester an ihrem weißen, blauen oder grünen Kittel und den Polizisten an seiner Uniform.

Die Dienst- oder Berufskleidung bildet sozusagen eine Unterkategorie der Arbeitskleidung. Sie kennzeichnen bestimmte Berufsgruppen oder Dienstverhältnisse.

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Arbeitskleidung in verschiedenen Berufen

So lassen sich folgende Berufe an folgender Kleidung, Berufskleidung oder Dienstkleidung erkennen:

  • Richter, Anwälte = Robe
  • Soldat, Polizist = Uniform
  • Seelsorger = Ornat
  • Köche = Küchenjacke und Haube
  • Bankangestellte = Anzug, Kleid (wenn nachweislich ausschließlich beruflich genutzt)
  • Hotelpage, Buttler = Livree

Eine Sonderform dieser Kleidung bildet die persönliche Schutzausrüstung von Mitarbeitern. Sie erfüllt aufgrund der Gefährdung während der Arbeit deutlich höhere Schutzfunktionen und muss vom Arbeitgeber gestellt werden. Die Kosten für Arbeitskleidung hingegen müssen vom Arbeitnehmer übernommen werden.

  • Immer wieder erklärt sich der Arbeitgeber in entsprechenden tariflichen, arbeitsvertraglichen oder betriebsinternen Vereinbarungen zur Kostenübernahme bereit. Oft werden die Kosten auch von beiden Seiten anteilig getragen.

Arbeitskleidung steuerlich absetzen

Wer als steuerpflichtiger Arbeitnehmer, also als Arbeiter, Angestellter oder Beamter tätig ist und Kleidung für seine Tätigkeit benötigt, kann diese als Werbungskosten in seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung angeben und sich so einen Teil seiner Aufwendungen vom Finanzamt zurückerstatten lassen.

Selbstständige Gewerbetreibende und auch Freiberufler haben dagegen die Möglichkeit, die Kosten für Arbeitskleidung als Betriebsausgaben zu deklarieren.

Kein Werbungskostenabzug bei Arbeitskleidung

Es gibt eine ganze Reihe von Teilen, die zwar zur Berufskleidung getragen werden, die aber über die Werbungskosten nicht steuerlich abgesetzt werden dürfen.

Dazu gehören vor allem Dinge wie:

  • Socken, Schuhe oder Funktionsunterwäsche einer Uniform
  • Hemden, Hosen, Schuhe, Socken oder T-Shirts in weiß bei der Arztkleidung
  • Abend- oder Folklore-Garderobe für Künstlerinnen (als Kleidung für eine Vokalistin oder Instrumentalisten eines Orchesters)
  • Brillen, Brillenersatz oder sogenannte Bildschirm-Brillen
  • Kleidung, die von einem Modell vorgeführt wird
  • Skibekleidung (gilt für nebenberufliche Skilehrer)
  • Schuhwerk (für Briefträger oder Paketboten)

In diesen Fällen darf nur die hauptsächliche Arbeitskleidung, Berufskleidung oder Dienstkleidung steuerlich geltend gemacht werden. Alle zusätzlichen Bekleidungsstücke bleiben unberücksichtigt.

Reinigung, Reparatur oder Ersatzbeschaffung der Arbeitskleidung

Wer seine Dienst- oder Berufskleidung als Arbeitnehmer selbst reinigen lassen muss, der kann die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls als Werbungskosten geltend machen.

Es muss sich allerdings um eine professionell durchgeführte Reinigung handeln. Hier ist es ratsam, sämtliche Rechnungen bzw. Quittungen als Nachweis für das Finanzamt aufzubewahren. Wer seine Berufskleidung privat reinigt, kann sich die Kosten zumindest anteilig erstatten lassen.

Die Kosten für einen anzuschaffenden Ersatz werden von den Finanzämtern normalerweise anerkannt.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten »

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