Arbeitszeitbetrug im deutschen Rechtssystem

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, der verpflichtet sich, die darin festgehaltenen Vereinbarungen zu erfüllen. Diese Verpflichtung gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

Hält einer der Vertragspartner beispielsweise die vertraglich geregelten Arbeitszeiten nicht ein, kann der Vorwurf im Raum stehen, dass es sich um Arbeitszeitbetrug handelt.

Ein solches Verhalten kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Rechtsgrundlage für die Arbeitszeit von Arbeitnehmern ist § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

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Arbeitszeitbetrug nachweisen

Um einen Arbeitszeitbetrug zu verhindern oder ihn zumindest nachweisen zu können, haben viele Unternehmen Zeiterfassungssystem installiert.

Solche Systeme können folgendermaßen arbeiten:

  • mechanische Zeiterfassung (z. B. mit Stempelkarten)
  • elektronischen Erfassungssysteme (etwa durch Online-System, Terminal, Fingerprint, Software oder ein mobiles Erfassungssystem)

Solche Zeiterfassungssystem ermöglichen es dem Arbeitgeber, genau zu kontrollieren, wann ein Arbeitnehmer mit seiner Arbeit begonnen hat, wann er seine Pausenzeiten hatte und wann er den Arbeitsplatz wieder verlassen hat. Dennoch wird auch in Unternehmen mit Zeiterfassung immer wieder Arbeitszeitbetrug begangen und auch nachgewiesen.

Ein solcher Betrug liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer:

  • während seiner Arbeitszeit ohne Erlaubnis des Arbeitgebers private Angelegenheiten erledigt
  • vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Technik (Internet, Telefon) zu privaten Zwecken nutzt
  • vor dem offiziellen Ende der Arbeitszeit geht und sich durch Kollegen im Zeiterfassungssystem abmelden lässt
  • zu lange Pausen während der Arbeitszeit macht
  • durch falsche Eintragungen mehr Arbeitszeit abrechnet, als ihm eigentlich zusteht

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug nachweisen, um diesen Verstoß arbeitsrechtlich ahnden zu können. Die Folgen können Abmahnungen oder die Kündigung sein, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten nach einer Abmahnung nicht ändert und weiterhin Arbeitszeitbetrug begeht.

  • Wer sich dem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs ausgesetzt sieht und ihn für ungerechtfertigt hält, der sollte sich Rat und Hilfe bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht holen. Derartige Streitigkeiten werden sehr oft vor dem Arbeitsgericht verhandelt.
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Arbeitszeitbetrug durch den Arbeitgeber

Nicht nur der Arbeitnehmer kann Arbeitszeitbetrug begehen, sondern auch der Arbeitgeber.

Durch die Manipulation der von seinen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden kann er sich beispielsweise steuerliche Vorteile verschaffen, muss dem Arbeitnehmer nicht so viel Gehalt zahlen und kann dadurch eventuell die Höhe der von ihm abzuführenden Sozialabgaben an die Sozialversicherungsträger reduzieren.

Unabhängig davon, wer den Arbeitszeitbetrug begeht, ist in einem solchen Fall gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) der Tatbestand des Betrugs erfüllt.

Kündigung bei Arbeitszeitbetrug

Wann immer ein Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug begeht, tut er dies zum Schaden seines Arbeitgebers. Durch sein Verhalten verstößt er gegen die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages und erbringt letztlich nicht die Leistung, die der Arbeitgeber von ihm erwarten darf.

Zudem gefährdet oder zerstört er die Vertrauensbasis für das Arbeitsverhältnis.

Kann ihm der Arbeitgeber einen Arbeitszeitbetrug nachweisen, wird er zunächst disziplinarische Maßnahmen wie Ermahnungen oder Abmahnungen aussprechen. Fruchten diese nichts, zieht der Betrug in der Regel die Kündigung nach sich. Ob eine fristlose außerordentliche Kündigung statthaft ist oder eine fristgerechte Entlassung, muss meist ein Arbeitsgericht bewerten.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 3 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch (StGB) § 263 »

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