Auskunftsverweigerungsrecht in Steuersachen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Finanzbehörden können in begründeten Verdachtsfällen auf einen Verstoß gegen das deutsche Steuerrecht ein Ermittlungsverfahren durchführen und dabei auch Zeugen befragen. Manche Personen dürfen von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen und müssen sich nicht zur Sache äußern. Einige dürfen dieses Recht auf Auskunftsverweigerung nicht nutzen.

Rechtliche Grundlage ist § 102 Abgabenordnung (AO).

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Wer darf das Auskunftsverweigerungsrecht nutzen?

Es gibt Personen, die bezüglich einer Steuersache vom Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen können. Als Voraussetzung dafür gilt allerdings entweder die Zugehörigkeit zur Familie des betroffenen Steuerpflichtigen oder die Notwendigkeit, Berufsgeheimnisse gegenüber Dritten zu wahren. Zu den verweigerungsberechtigten Personen zählen daher:

  • Angehörige eines an der Steuersache Beteiligten (soweit sie nicht selbst aufgrund ihrer eigenen Beteiligung an der Steuersache bezüglich ihrer eigenen, steuerlichen Situation auskunftspflichtig sind)
  • Geistliche (über Fakten, die ihnen im Rahmen ihrer seelsorgerischen Tätigkeit bekannt bzw. anvertraut wurden)
  • Mandatsträger der Politik (Bundestags- oder Landtagsabgeordnete bezüglich Fakten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mandatsträger anvertraut wurden)
  • Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte (bei nicht vorhandener Anzeigepflicht)
  • Wirtschaft- und Buchprüfer, Steuerberater (zu Fakten im Rahmen ihrer Arbeit)
  • Mediziner (Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten über Fakten auf Basis ihrer Tätigkeiten bzw. ihrer Schweigepflicht)
  • Apotheker, Hebammen (über ihnen anvertraute oder bekannt gewordene Fakten im Rahmen ihrer Tätigkeit)
  • Für alle diese Personen gilt, dass sie vom Auskunftsverweigerungsrecht nicht Gebrauch machen dürfen, wenn sie von ihrer Schweigepflicht entbunden worden sind.
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Wer darf das Auskunftsverweigerungsrecht nicht nutzen?

Um Ermittlungsverfahren in Steuersachen möglichst effizient führen zu können, hat der Gesetzgeber bestimmte Personen vom Auskunftsverweigerungsrecht ausgenommen.

So dürfen beispielsweise betroffene steuerpflichtige Personen sowie sämtliche, an ihren Steuersachen beteiligte Personen nicht von dem Recht Gebrauch machen, gegenüber der Finanzbehörde die Auskunft zu dieser Steuerangelegenheit zu verweigern. Bei ihnen greift das Auskunftsverweigerungsrecht aufgrund der eigenen Beteiligung an der zu untersuchenden Steuersache nicht.

  • Wer in ein Ermittlungsverfahren bezüglich einer Steuersache involviert ist, sollte auf jeden Fall einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Dieser kann klären, ob man vom Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen darf oder verpflichtet ist, sachdienliche Auskünfte zu erteilen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 102 »

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