Die Kosten einer Auswärtstätigkeit im Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Nicht jeder Arbeitnehmer geht seiner beruflichen Tätigkeit an der sogenannten ersten Tätigkeitsstelle nach. Zahlreiche Arbeitnehmer sind im Rahmen ihrer Arbeit auch auswärts beschäftigt, was einer Auswärtstätigkeit entspricht.

Im Steuerrecht gibt es keine detaillierte Definition für den Begriff der Auswärtstätigkeit. Lediglich § 9 Abs. 4a Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) erwähnt eine "auswärtige berufliche Tätigkeit" und gilt damit als die wichtigste Rechtsgrundlage.

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Eine Auswärtstätigkeit im Rahmen der Steuer

Wer einer Auswärtstätigkeit nachgeht, kann im Rahmen der Einkommenssteuererklärung verschiedene Kosten geltend machen, sofern sie ihm nicht bereits vom Arbeitgeber ersetzt wurden. Zu den absetzbaren Aufwendungen zählen beispielsweise:

  • Fahrtkosten (in Höhe der tatsächlichen Kosten oder 30 Cent / km bei Nutzung des eigenen Fahrzeugs)
  • Übernachtungskosten (in Höhe der tatsächlichen Kosten, für Übernachtungen in Deutschland maximal 1.000 € pro Monat)
  • Verpflegungspauschbeträge (seit 2014 12 € für Auswärtstätigkeit zwischen 8 und 24 Stunden sowie 24 € bei mehr als 24 Stunden)
  • Reisenebenkosten (etwa Mietwagen oder Taxifahrt am Zielort, Park- oder Autobahngebühren, beruflichen Schriftverkehr oder Telefonate)

Eine wichtige Regelung ist die sogenannte 48-Monatsgrenze. Bezüglich der Übernachtungskosten bei einer langfristigen Auswärtstätigkeit gilt, dass die entstehenden Kosten der Übernachtung innerhalb der ersten 48 Monate keiner Begrenzung unterliegen, also in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Mit Beginn des 49. Monats der Auswärtstätigkeit dürfen nur noch maximal 1.000 € absetzbar.

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Fahrtkosten für eine Auswärtstätigkeit

Wer im Auftrag seines Arbeitgebers eine Auswärtstätigkeit ausübt und dafür Hin- und Rückfahrt auf sich nimmt, hat ein Recht darauf, die so entstehenden Kosten erstattet zu bekommen. Dies kann entweder durch den Arbeitgeber geschehen oder im Rahmen der Einkommenssteuererklärung.

Sowohl Hin- als auch Rückweg dürfen hierbei berücksichtigt werden. Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, die Aufwendungen zu berechnen:

  • Berechnung des individuellen Kilometersatzes: Bei einer Gesamtkilometerzahl von 30.000 Kilometern im Jahr, Gesamtkosten von 10.000 € sowie beruflich gefahrenen 15.000 Kilometern ergeben sich absetzbare Fahrtkosten in Höhe von 5.000 € (Rechnung: 30.000 km : 30.000 km = 1 km x 15.000 km = 15.000 km, dann 10.000 € : 30.000 km = 0,333 € x 15.000 km = 5.000 €)
  • Kilometersatz (pauschal): Berechnet wird ein Pauschalbetrag von 0,30 € pro Kilometer (Hin- und Rückfahrt). Allerdings sollte man eigene Aufwendungen nachweisen können, etwa durch die Rechnungen für getanktes Benzin (Berechnung Fahrkosten: Hin- und Rückfahrt = 350 km x 0,30 € = 105 €)

Wer sich für den pauschalen Kilometersatz entscheidet, für den ist es ohne Bedeutung, ob er sein eigenes oder beispielsweise ein ausgeliehenes Fahrzeug verwendet. Die Berechnung ändert sich nicht, da der Gesetzgeber eine derartige Unterscheidung nicht vornimmt.

Fahrtkostenrechner

Bescheinigung für eine Auswärtstätigkeit

Zunächst einmal liegt die Nachweispflicht über entstandene Aufwendungen durch eine Auswärtstätigkeit beim Steuerpflichtigen. Diesen Nachweis kann er z. B. durch das Sammeln von Hotel-, Tank oder Verpflegungsrechnungen erbringen.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Auswärtstätigkeit seines Mitarbeiters erstellen. Diese dient dann zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt. Viele Finanzämter geben sich mit den Nachweisen zufrieden oder mit einer solchen Arbeitgeberbescheinigung. Wie detailliert eine solche Bescheinigung sein muss, darüber gibt es unter Experten verschiedene Auffassungen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 9 »

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