Das Bankgeheimnis und seine Bedeutung im Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter dem Bankgeheimnis, das auch als Bankkundengeheimnis bezeichnet wird, versteht die Verpflichtung von Geld- und Kreditinstituten, Stillschweigen bezüglich ihnen bekannter, kundenbezogener Informationen (Wertungen, Tatsachen) zu bewahren, die auf einem Geschäftsverhältnis mit dem jeweiligen Kunden beruhen. Das Bankgeheimnis wir von Experten als sogenanntes Gewohnheitsrecht charakterisiert.

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Welchen Zweck erfüllt das Bankgeheimnis?

Mit dieser Verpflichtung zur Bewahrung vertraulicher Informationen aus Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und Kreditinstituten werden zwei Zwecke verfolgt.

Einmal wird durch das Bankgeheimnis das sogenannte informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kunden garantiert. Sie selbst dürfen also entscheiden, welche personenbezogenen Informationen offengelegt werden und in welcher Weise sie zu verwenden sind.

Außerdem dient das Bankgeheimnis dazu, dem Kreditinstitut gemäß dem Berufsrecht eine freie Ausübung seiner Tätigkeit zu garantieren.

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Rechtsgrundlage für das Bankgeheimnis

Die Verpflichtung, das Bankgeheimnis zu wahren beruht auf unterschiedlichen Regelungen, die entweder vom Gesetzgeber vorgegeben werden oder durch eine vertragliche Vereinbarung entstehen.

Als rechtliche Grundlagen für die Geheimhaltungsverpflichtung gelten unter anderem:

  • Ziffer 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kreditinstitute (Zoff. 1 AGB)
  • § 311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Es wird in diesen Texten nicht explizit der Begriff Bankgeheimnis genannt, dennoch ist aus dem erwähnten Geschäfts- und Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde herzuleiten, dass alle Informationen, die die Geschäftsverbindung betreffen so zu behandeln sind, dass keine dritte Partei ohne Zustimmung des Kunden davon Kenntnis erhält.

Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden trotz Bankgeheimnis

Die Finanzbehörden haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in den Besitz von Informationen zu gelangen, die eigentlich dem Bankgeheimnis unterliegen.

Der Gesetzgeber hat in der Abgabenordnung geregelt, dass die Finanzbehörde die Bank eines Steuerpflichtigen um Auskunft zu Kontoständen, Zins- und Zahlungseingängen bitten darf, wenn im Zuge von steuerrechtlichen Ermittlungsverfahren die Befragung des Kontoinhabers ohne Erfolg blieb. In diesen Fällen dürfen die Kreditinstitute gemäß der ihnen obliegenden Auskunftspflicht Informationen preisgeben.

Bis zum 25. Juni 2017 galt hier der § 30 Abgabenordnung, der die Einhaltung des Bankgeheimnisses garantierte. Dieser Paragraf wurde allerdings durch den Art. 1 Nr. 2 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)aufgehoben, wodurch die Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerbehörden wesentlich erleichtert und erweitert wurden.

Bereits seit dem Jahr 1998 haben die Banken die Pflicht, dem Bundeszentralamt für Steuern umfassende Informationen zu Freibeträgen für Kapitalerträge zu melden. Dies schließt nicht nur die Höhe der jeweiligen Freibeträge ein, sondern auch die Häufigkeit der Inanspruchnahme.

Da sich so der durchschnittliche Kontostand ermitteln lässt, nutzen die Finanzbehörden diese Informationen vor allem dann für Überprüfungen, wenn die Person Leistungen der öffentlichen Hand erhält, also Arbeitslosengeld I oder II bzw. Bafög oder auch Sozialhilfe.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 311 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 93 »
  3. Bundesministerium der Finanzen: Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) Art. 1 Nr. 2 »

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