Betriebliche Altersversorgung als zusätzliche Absicherung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein Sammelbegriff für alle finanziellen Leistungen, die Arbeitgeber ihren Angestellten zum Zwecke der Altersversorgung, aber auch zur Versorgung von leistungsberechtigten Hinterbliebenen im Todesfall erbringen.

Darüber hinaus gehören auch Leistungen im Rahmen einer sogenannten Invaliditätsversorgung dazu, die der Arbeitgeber, meist anteilig, für den Fall einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit leistet. Rechtsgrundlage ist § 1a im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

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Betriebliche Altersversorgung: Zuschuss-Pflicht des Arbeitgebers

Laut Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist der Arbeitgeber bezüglich der betrieblichen Altersversorgung in der Pflicht. Ab dem Jahr 2019 gilt, dass der Arbeitgeber, wenn er aufgrund einer Entgeltumwandlung seines Mitarbeiters Sozialversicherungsbeiträge spart, verpflichtet ist, pauschal 15 Prozent des umgewandelten Betrages (bezogen auf den eingesparten Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge) zugunsten des Arbeitnehmers an die jeweilige Versorgungseinrichtung weiterzugeben.

Diese Regelung gilt für die folgenden Einrichtungen:

  • Ein Arbeitgeber darf also seinen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung nicht mehr verweigern, wenn die genannte Voraussetzung von eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen vorliegt. Weigert er sich, kann der Arbeitnehmer dieses Recht für sich notfalls auch gerichtlich einklagen.
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Betriebliche Altersversorgung in der Steuererklärung

Steuerrechtlich betrachtet gab es durch das veränderte Betriebsrentenstärkungsgesetz verschiedene Neuerungen, die für die Einkommenssteuererklärung wichtig sind.

So wurde etwa der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung von bisher vier auf nun acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (West) erhöht. Dabei bleibt der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt allerdings auf dem Niveau von vier Prozent.

Die meisten Arbeitnehmer denken, sie müssten in der Einkommenssteuererklärung Angaben über die betriebliche Altersversorgung machen und suchen in der Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge) nach entsprechenden Kästchen oder Ausfüllhinweisen.

Tatsächlich braucht man in der Steuererklärung die Altersversorgung nicht zu erwähnen, da die entsprechenden Beiträge ja steuerfrei sind. Eingang in die Einkommenssteuererklärung findet die betriebliche Altersversorgung lediglich durch das niedrigere Bruttoentgelt, das in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) eingetragen wird.

  • Eine Ausnahme, bei der ein Arbeitnehmer Angaben zu Beiträgen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in der Einkommenssteuererklärung zu machen hat, ist bekannt. Falls der Arbeitnehmer im Jahr der Veranlagung von seinem Arbeitgeber Sonderzuwendungen erhält, die in die betriebliche Altersversorgung geflossen sind, entsteht eine Steuerpflicht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch die Zuwendungen die steuerfreien Betragsgrenzen übersteigen.

Betriebliche Altersversorgung - Auszahlung

Leider ist vielen Arbeitnehmern nicht bekannt, dass auf den Auszahlungsbetrag, den sie durch die betriebliche Altersversorgung angespart haben, Sozialbeiträge in Form von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von den Krankenkassen erhoben werden.

Die Höhe der zu zahlenden Beiträge liegt bei etwa 18 Prozent (Stand 2018). Das bedeutet, wer gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist und durch eine betriebliche Altersversorgung über seinen Arbeitgeber insgesamt 120.000 Euro gespart hat, muss von dieser Summe stolze 21.600 Euro an die Krankenkasse abtreten. Darin enthalten sind nicht nur seine eigenen Beiträge, sondern auch der Anteil des Arbeitgebers.

Eine Alternative zur betrieblichen Altersversorgung ist die private Absicherung, beispielsweise in Form einer privaten Rentenversicherung. Diese müsste zwar aus dem bereits steuerreduzierten Gehalt geleistet werden, dafür entfallen später aber die an die Krankenkasse zu leistenden Beiträge bei der Auszahlung. Außerdem fallen weniger Steuern an, als bei einer Altersversorgung über den Arbeitgeber.

Betriebliche Altersversorgung - Nachteile für Arbeitnehmer

Neben den 18 Prozent, die der Arbeitnehmer an die Krankenkasse bei der Auszahlung überweisen muss, sorgt auch die Entgeltumwandlung dafür, dass man ein niedrigeres Bruttogehalt hat und weniger Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung leistet. Dadurch erhält man aber im Falle einer Arbeitslosigkeit weniger Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I oder II) vom Staat.

Ein weiterer Nachteil für den Arbeitnehmer besteht darin, dass nicht er selbst die Versicherung aussucht, sondern der Arbeitgeber. Als Konsequenz fehlt ihm der Überblick über die Kosten, sodass er nicht entscheiden kann, ob die gewählte Versicherung kostengünstig ist oder teuer.

Probleme können auch auftreten, wenn ein Arbeitnehmer sehr oft seine Arbeitsstelle wechselt. Die betriebliche Altersversorgung von einem Arbeitgeber zum anderen zu übertragen oder einen neuen Vertrag zu erhalten, kann mit Mehrkosten verbunden sein.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) § 1a »

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