Der Betriebsausflug im Arbeits- und Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Firmen- bzw. Betriebsausflüge sollen das Teamgefühl unter den Mitarbeitern stärken und zu einer Auszeit vom Arbeitsalltag verhelfen. Was während eines solchen Ausflugs unternommen wird, ist keinen Beschränkungen unterworfen, meist ist ein Betriebsausflug ein- oder zweitägig.

Die Organisation kann vom Arbeitgeber selbst, vom Betriebsrat, einem eigens gebildeten Organisationsteam oder einem Festausschuss übernommen werden. Die Aufwendungen gehören nicht zu den Lohnzahlungen und sind bis zu einer bestimmten Höhe steuerbegünstigt. Rechtsgrundlage ist hier § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Betriebsausflug steuerlich absetzen?

Wenn ein Betriebsausflug unternommen wird, dann sind Kosten pro Mitarbeiter von maximal 110 Euro als Freibetrag festgelegt. Diese 110 Euro gelten als Freibetrag inklusive Umsatzsteuer. Solange dieser Betrag nicht überschritten wird, ist er steuerfrei. Das Finanzamt begünstigt maximal zwei Betriebsausflüge im Jahr. Nur bestimmte Ausgaben zählen zu den erlaubten Kosten, z. B.:

  • Fahrtkosten
  • Restaurantrechnungen
  • Essensbons
  • Eintrittskarten
  • Saalmiete
  • Kosten für Musik (z. B. DJ-Honorar)
  • Gagen für Künstler
  • Trainerhonorare
  • Geschenke (bis maximal 60 Euro)

Fallen Kosten an, die über dem Betrag von 110 Euro liegen, dann gelten diese als geldwerter Vorteil und müssen vom Arbeitnehmer voll versteuert werden.

  • Auch das Unternehmen kann die anfallenden Steuern tragen und die fällig werdenden Lohnsteuern an das Finanzamt zahlen. Normalerweise werden die über den Freibetrag hinausgehenden Kosten pauschal mit 25 % bewertet.
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Ist der Betriebsausflug Arbeitszeit?

Ein Betriebsausflug wird den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugestanden und gilt normalerweise als Arbeitszeit. Hier muss aber beachtet werden, dass immer nur die Regelarbeitszeit jedes Mitarbeiters angerechnet wird. Die ausgefallene Arbeitszeit kann nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachgeholt werden.

Obwohl man während eines solchen Ausflugs nicht im Unternehmen ist, ist vorgesehen, den Tag als Arbeitszeit zu werten. Ursache hierfür sind Versicherungspflichten (z.B. bezüglich der Unfallversicherung). Hier lohnt es sich, als Arbeitgeber ein offizielles Ende festzulegen, etwa durch eine konkrete Uhrzeit.

Geschieht nach einem solchen, offiziell angekündigten Veranstaltungsende ein Unfall, handelt es sich um einen Unfall während der Freizeit und der Versicherungsschutz der betrieblichen Unfallversicherung besteht nicht mehr.

Besteht eine Pflicht zur Teilnahme am Betriebsausflug?

Niemand darf gezwungen werden, an einem Betriebsausflug teilzunehmen, die Entscheidung zur Teilnahme liegt alleine beim jeweiligen Arbeitnehmer. Auch darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch Druck dazu überreden, sich dem Betriebsausflug anzuschießen.

Wer sich entscheidet, nicht teilzunehmen, der ist allerdings dazu verpflichtet, am Tag des Ausfluges zu arbeiten. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit dazu schaffen und darf den Betrieb an diesem Tag nicht einfach schließen.

Wer an einem Betriebsausflug nicht teilnehmen möchte, der darf auch nicht dazu genötigt werden, an diesem Tag in "Zwangsurlaub" zu gehen. Der Arbeitgeber kann dementsprechenden Mitarbeiter zwar für diesen Tag freigeben, darf ihn aber nicht irgendwie abziehen oder in sonst einer Weise berechnen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 19 »

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