Betriebsprüfung (Außenprüfung)

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer in irgendeiner Form als Unternehmer tätig und damit steuerpflichtig ist, der kann von den Finanzbehörden mittels einer Betriebsprüfung, die auch Außenprüfung genannt wird, kontrolliert werden. Bei einer solchen Prüfung stehen alle steuerrelevanten Sachverhalte im Fokus des Außen- oder Betriebsprüfers.

Die rechtlichen Grundlagen für eine solche Prüfung bilden die §§ 193 bis 207 Abgabenordnung (AO).

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Was wird bei der Betriebsprüfung kontrolliert?

Das Finanzamt oder die zuständige Betriebsprüfungsstelle kontrollieren die mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehenden finanziellen Verhältnisse, wozu vor allem folgende Bereiche gehören:

  • Steuerarten
  • Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeiträume
  • Einzelsachverhalte
  • Teilbereiche (etwa Lohnsteuer oder Umsatzsteuer)

Bevor die Betriebsprüfung stattfindet, muss die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen rechtzeitig in Form einer sogenannten Prüfungsanordnung schriftlich über die wichtigsten Punkte bezüglich der Prüfung informieren.

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Betriebsprüfung der Rentenversicherung

In Deutschland führt auch die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig eine solche Prüfung bei Unternehmen mit Mitarbeitern durch, meist im Abstand von vier Jahren. Dabei liegt der Fokus der Prüfung auf folgenden Sachverhalten:

  • Prüfung der Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht von Mitarbeitern
  • Überprüfung, ob für Mitarbeiter die Meldung zur Sozialversicherung durchgeführt wurde
  • Kontrolle aller Daten im Bereich der Unfallversicherung für Mitarbeiter
  • Kontrolle der Gehalts- oder Lohnabrechnungen
  • Überprüfung der korrekten Berechnung und Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für Mitarbeiter
  • Kontrolle von eventuellen Wertguthaben von Mitarbeitern bezüglich ihrer Gefährdung durch eine drohende Insolvenz

Auch gegenüber dem Prüfer der Deutschen Rentenversicherung ist der Unternehmer vollumfänglich zur Zusammenarbeit verpflichtet und muss alle relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen.

Nachzahlung aufgrund einer Betriebsprüfung

Unternehmen oder Unternehmer, die alle vom Finanzamt gesetzten Fristen eingehalten und sämtliche Steuerbeträge stets rechtzeitig überwiesen haben, sind von einer Betriebsprüfung in der Regel seltener betroffen, als Unternehmen, bei denen das Finanzamt Unregelmäßigkeiten feststellt.

Eine solche Nachzahlung ist möglich im Zuge einer:

  • Betriebsprüfung oder Außenprüfung (mit vorheriger Ankündigung)
  • Lohnsteuer-Betriebsprüfung (Überprüfung der Korrektheit abgeführter Lohnsteuer für Mitarbeiter)
  • Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Kontrolle von eventuellen Steuervergünstigungen)
  • Umsatzsteuer-Nachschau (Betriebsprüfung ohne vorherige Anmeldung)

Eine Überprüfung der Geschäftsunterlagen kann im schlimmsten Fall zu einer Nachzahlung in immenser Höhe führen. Manche Kleinunternehmer werden mit Forderungen in sechsstelliger Höhe konfrontiert. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, mit einem Steuerberater zusammenzuarbeiten, die Geschäftsunterlagen in regelmäßigen Abständen zu ordnen und sie "betriebsprüfungsfest" zu machen.

Dauer der Betriebsprüfung

Für eine solche Prüfung sollte man sich mehrere Stunden Zeit nehmen. Schon im Vorfeld der Prüfung müssen sämtliche Unterlagen bereitgestellt werden. Vor allem das Aussortieren aller Unterlagen, die der Betriebsprüfer möglichst nicht sehen sollte, kostet viel Zeit.

Wie lange die Prüfung genau dauert, hängt vom Umfang der zu prüfenden Besteuerungszeiträume und der Arbeitsweise des Prüfers ab. Grundsätzlich sollte die Überprüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgen und ein vertretbares Maß nicht überschreiten.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 193 ff. »

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