Betriebsstättenfinanzamt im deutschen Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der offizielle Firmensitz eines Unternehmens und die Betriebsstätte, an der z.B. die Produktion stattfindet, können sich an verschiedenen Orten befinden. Für das Steuerrecht ist die lohnsteuerliche Betriebsstätte eines Unternehmens hauptsächlich deshalb von Bedeutung, da dort der größte Teil der lohnsteuerpflichtigen Arbeit verrichtet wird.

Das Betriebsstättenfinanzamt, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, ist in diesem Fall die für alle die Betriebsstätte betreffenden Steuerangelegenheiten zuständige Behörde. Rechtsgrundlage bildet § 41 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Wofür ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig?

Besitzt ein Unternehmen eine ausgelagerte Betriebsstätte, dann ist das Betriebsstättenfinanzamt für folgende Dinge bezüglich der Unternehmensniederlassung zuständig:

  • Anmeldung der Lohnsteuer
  • Abführen der Lohnsteuer für die beschäftigten Mitarbeiter

Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen kann eine klare Definition als Betriebsstätte schwierig sein. Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt, dass in einem solchen Fall eventuell jede Niederlassung des Unternehmens als eigene Betriebsstätte einzuordnen ist und sich somit beim zuständigen Betriebstättenfinanzamt anzumelden hat.

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Was gilt laut Betriebsstättenfinanzamt als Betriebsstätte?

Hier gibt es vom Gesetzgeber klare Vorgeben, nach denen nicht nur eine klassische Betriebsstätte (Fertigungsbetrieb, Werkstatt oder Ladengeschäft) als solche gilt. Vielmehr können unter diesem Begriff auch die folgenden Einrichtungen bzw. Anlagen fallen:

  • Kontore
  • Landungsbrücken
  • Häfen
  • Geschäftsräume für Vertreter oder Prokuristen
  • Bei Unternehmen aus dem Ausland, die keine Betriebsstätte im Inland besitzen aber einen Vertreter vor Ort haben, gilt dessen gewöhnlicher Aufenthalt oder die Anschrift seines Wohnsitzes als Betriebsstätte und muss demzufolge dem Betriebsstättenfinanzamt genannt werden.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 41 »

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