Bedeutung der Betriebsversammlung in Unternehmen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In jedem Unternehmen, in dem ein Betriebsrat existiert, kann eine Betriebsversammlung abgehalten werden. Sie ist von der Mitarbeiterversammlung zu unterscheiden, die vom Arbeitgeber einberufen und durchgeführt wird. An einer Betriebsversammlung nehmen alle Arbeitnehmer sowie der Betriebsrat teil.

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Betriebsversammlung

Ziel einer Betriebsversammlung ist die Information der Arbeitnehmer über die Tätigkeit des Betriebsrates sowie Informationen von Seiten des Arbeitgebers. Auch er muss also eingeladen werden. Ihm ist mit der Einladung auch eine Tagesordnung zu übergeben. Rechtsgrundlage für die Betriebsversammlung bilden die §§ 42 bis 46 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Betriebsversammlung innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit?

Die Betriebsversammlung gilt gemäß Betriebsverfassungsgesetz als Arbeitszeit. Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Versammlung frei haben und einen zusätzlichen Fahrtweg auf sich nehmen, erhalten diesen angerechnet. Zudem muss der Arbeitgeber für anfallende Fahrtkosten der Arbeitnehmer aufkommen. Grundsätzlich gilt, dass folgende Versammlungen während der Arbeitszeit stattfinden müssen:

  • ordentliche Betriebsversammlungen
  • außerordentliche, von einer Gewerkschaft geforderte Versammlungen
  • vom Arbeitgeber beantragte, außerordentliche Betriebsversammlungen

Da in Unternehmen mit Schichtbetrieb, die zeitliche Festlegung solcher Versammlungen schwierig sein kann, hat der Betriebsrat die Möglichkeit, Teilversammlungen einzuberufen. Diese können dann in den unterschiedlichen Schichtzeiten stattfinden oder in einzelnen Abteilungen abgehalten werden.

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Wie oft muss eine Betriebsversammlung stattfinden?

Es ist gesetzlich geregelt, dass in jedem Kalendervierteljahr eine solche Versammlung stattfinden muss. Es gibt also vier ordentliche Betriebsversammlungen pro Jahr. Weitere Versammlungen können hinzukommen, wenn sie:

  • vom Arbeitgeber beantragt werden
  • von einem Viertel der wahlberechtigten Belegschaft gefordert werden
  • von einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft beantragt werden
  • vom Betriebsrat eine außerordentliche Betriebsversammlung für notwendig erachtet wird

Rechnet man die verschiedenen Anlässe zusammen, so kommt man auf bis zu acht Betriebsversammlungen innerhalb eines Kalenderjahres. In Unternehmen, die sich in umfangreichen Umstrukturierungsmaßnahmen befinden, ist diese Anzahl von Versammlungen keine Seltenheit.

Themen in einer Betriebsversammlung

Die Themen, die in solchen Versammlungen besprochen werden, sind breit gefächert. Hauptsächlich dienen die Versammlungen dazu, dass der Betriebsrat den Arbeitnehmern einen Rechenschaftsbericht über seine Arbeit gibt. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Pflicht, wenigstens einmal pro Jahr über folgende Themenfelder zu berichten:

  • auf das Unternehmen bezogene Personal- und Sozialthemen (z. B. Integration, Gleichstellung, Inklusion)
  • über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
  • über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens
  • über den Umweltschutz im Unternehmen (z. B. entsprechende Maßnahmen)

Der Arbeitgeber ist allerdings nur zu Informationen verpflichtet, die keine Unternehmensgeheimnisse betreffen. Ist der Arbeitgeber selbst verhindert, so hat er die Möglichkeit, einen internen Vertreter zu benennen. Der Arbeitgeber darf in diesen Versammlungen übrigens keine Anträge stellen.

Betriebsversammlung ohne Betriebsrat?

In Unternehmen, in denen es keinen Betriebsrat gibt, ist eine Betriebsversammlung grundsätzlich nicht möglich. Gehört das Unternehmen zu einem größeren Konzern, der einen Konzernbetriebsrat beziehungsweise Gesamtbetriebsrat besitzt, so haben auch diese beiden Gremien nicht das Recht zur Einberufung einer Betriebsversammlung.

  • Es gibt aber eine Ausnahme, nämlich die Versammlung, in der ein Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl erstellt wird. Für die Einberufung einer solchen Versammlung werden mindestens drei Arbeitnehmer benötigt, die die Versammlung wünschen.

Betriebsversammlung - Teilnahme verweigern

Findet eine Versammlung statt, hat der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Versammlung zu verweigern. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Betriebsrat eine außerordentliche Versammlung einberuft oder wenn eine solche von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer beantragt wird. Auch leitende Angestellte des Unternehmens können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Radio- oder Fernsehübertragungen sowie Aufzeichnungen sind nicht erlaubt.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 42 ff. »

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