Als Betriebszugehörigkeit (der Begriff wird hauptsächlich in der Privatwirtschaft verwendet) versteht das Arbeitsrecht die ohne Unterbrechung andauernde Zeit eines Arbeitsverhältnisses, das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wurde. Sie wird auch als Dienstalter (vor allem im öffentlichen Dienst), Beschäftigungsdauer oder Beschäftigungszeit bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis:
Die Betriebszugehörigkeit berechnen
Um die Betriebszugehörigkeit richtig zu berechnen, benötigt man eigentlich nur das Datum der Einstellung sowie das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Beginnt beispielsweise ein Arbeitnehmer am 01.01.2001 in einem Unternehmen seine Tätigkeit und beendet den Arbeitsvertrag durch Kündigung am 31.12.2017, dann kann er auf eine Betriebszugehörigkeit von 16 Jahren zurückblicken.
Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten der Anrechnung beziehungsweise Zusammenfassung von Betriebszugehörigkeiten. Es ist möglich, das Beschäftigungsverhältnis in verschiedenen Betrieben als Betriebszugehörigkeit zu definieren. Dafür ist es allerdings nötig, dass die Betriebe, in denen der Arbeitnehmer tätig war, zum gleichen Unternehmen gehören.
Auch im öffentlichen Dienst werden Zeiten, welche der Arbeitnehmer in verschiedenen Institutionen verbracht hat, als eine Betriebszugehörigkeit angerechnet. Ebenfalls zusammengefasst werden können unterbrochene Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber, wenn sie sachlich und zeitlich eng zusammenliegen. In diesem Fall werden die Unterbrechungszeiten nicht berücksichtigt.
Wer in einem Unternehmen seine Ausbildung absolviert hat und anschließend übernommen wird, dessen Ausbildungszeit wird der Betriebszugehörigkeit hinzugefügt. Auch ein bezahltes Praktikum und eine anschließende Übernahme ins Unternehmen führt zur Anrechnung der Praktikumszeit. Allerdings gilt dies nur, wenn der Praktikant aufgrund seiner Tätigkeit einem normalen Arbeitnehmer gleichzusetzen ist. Für Arbeitnehmer in Teilzeit gilt, dass die gesamte Zeit (auch bei nur sehr wenigen Arbeitsstunden) zur Betriebszugehörigkeit hinzuaddiert wird.
- Ein unbezahltes Praktikum hingegen fließt bei der Berechnung nicht in die Dauer der Betriebszugehörigkeit ein. Auch Zeitarbeiter oder freie Mitarbeiter bekommen die Dauer ihrer Tätigkeit nicht angerechnet.
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Betriebszugehörigkeit und Kündigungsfrist
Eine lange Unternehmenszugehörigkeit ist für den Arbeitnehmer in mehrfacher Hinsicht von Vorteil. Die gezeigte Betriebstreue wird vom Gesetzgeber, vom Tarifvertrag und auch vom Arbeitsvertrag honoriert. Dies macht sich schon bei den Kündigungsfristen bemerkbar.
Sie sind bezüglich der Betriebszugehörigkeit folgendermaßen festgelegt:
- bis zu 2 Jahre = 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats
- zwischen 2 und 5 Jahre = 4 Wochen zum Monatsende
- zwischen 5 und 8 Jahre = 2 Monate zum Monatsende
- ab 8 und unter 10 Jahren = 3 Monate zum Monatsende
- zwischen 10 und 12 Jahre = 4 Monate
- zwischen 12 und 15 Jahren = 5 Monate
- zwischen 15 und 20 Jahre = 6 Monate
- mehr als 20 Jahre = 7 Monate
Je länger die Zugehörigkeit zu einem Unternehmen andauert, umso länger hat der Mitarbeiter bei einer ausgesprochenen Kündigung Zeit, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen.
Betriebszugehörigkeit - Abfindung und ihre Höhe
Wer von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhält, der hat in Abhängigkeit von der Dauer seiner Zugehörigkeit eventuell einen Anspruch auf Abfindung. Die Formel für die Berechnung der Höhe sowie eine Beispielrechnung lautet:
Monatsgehalt (brutto) x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren) = Regelsatz
3.500 € x 0,5 x 12 Jahre = 21.000 € Abfindung
Eine Abfindung unterliegt der Besteuerung. Sie wird gemäß § 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) nach der sogenannten "Fünftelregelung" versteuert.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 34 »
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