Wer als Unternehmer oder Arbeitnehmer Geschäftspartner oder Kunden zu einem Essen einlädt oder anderweitig bewirtet, der kann solche Bewirtungsaufwendungen teilweise von der Steuer absetzen. Dies ist möglich, indem die Aufwendungen in der Steuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten aufgeführt werden.
Inhaltsverzeichnis:
Bewirtungsaufwendungen von der Steuer absetzen
Arbeitnehmern mit einem umsatz- oder erfolgsabhängigen Gehalt, denen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Bewirtungskosten entstehen, wird die Möglichkeit eingeräumt, diese im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten abzusetzen.
Auch Arbeitnehmer, die anlässlich eines Jubiläums oder einer bevorstehenden Pensionierung ein Fest veranstalten, deren Bewirtungsaufwendungen sie tragen, dürfen diese steuerlich geltend machen. Allerdings ist dies nur dann erlaubt, wenn ausschließlich Gäste aus dem beruflichen Umfeld teilnehmen.
Prinzipiell gilt, dass 70 % der Bewirtungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind und den Betriebsgewinn reduzieren dürfen. War es früher Praxis der Finanzämter, lediglich 70 % der anfallenden Umsatzsteuer anzurechnen, ist es heute möglich, dass der Steuerpflichtige die bei Bewirtungskosten anfallende Umsatzsteuer zu 100 % in Form eines Vorsteuerabzuges steuerlich geltend macht.
- Ein wichtiges Kriterium für die Anerkennung von solchen Aufwendungen durch die Finanzbehörden ist, dass sich die Kosten in einem angemessenen Rahmen bewegen. Hier wird aber auch der Anlass berücksichtigt, weshalb ein gutbürgerliches Restaurant ebenso möglich ist, wie ein Sterne-Restaurant.
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Nicht absetzbare Bewirtungsaufwendungen
Es gibt auch Bewirtungskosten, die nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Dazu zählen beispielsweise Bewirtungsaufwendungen, die für entsprechende Veranstaltungen in einer Privatwohnung entstanden sind. Auch Bewirtungen, die zu mehr als 10 % privat veranlasst sind, sind nicht absetzbar.
- Da das Steuerrecht komplex ist und zahlreiche Ausnahmeregelungen bezüglich der Bewirtung und den dadurch entstehenden Bewirtungskosten kennt, kann es ratsam sein, sich für die steuerliche Bewertung solcher Ausgaben die Hilfe eines Steuerexperten zu holen. Er kann die einzelnen Aufwendungen zuordnen und entscheiden, ob es sich um absetzbare oder nicht absetzbare Bewirtungsaufwendungen handelt.
Formular für Bewirtungsaufwendungen
Damit das Finanzamt einen Bewirtungsbeleg anerkennt, muss dieser maschinell erstellt, korrekt ausgefüllt sowie ordnungsgemäß abgerechnet sein. Im Internet findet sich eine Vielzahl solcher vorgefertigter Formulare für Bewirtungsaufwendungen, die alle notwendigen Angaben enthalten und im Idealfall einen Hinweis auf § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) enthalten.
Belege für Bewirtungsaufwendungen
Um Bewirtungsaufwendungen geltend machen zu können, ist es ratsam, alle entsprechenden Belege aufzubewahren. Sie können als Nachweis für den beruflichen Anlass und die Höhe der Aufwendungen dienen. Dazu muss der Steuerpflichtige folgende Angaben schriftlich notieren, im Idealfall auf dem Beleg:
- Ort der Bewirtung
- Datum der Bewirtung
- Anzahl und Namen der Teilnehmer
- Anlass für die Bewirtung
- Höhe des Trinkgeldes
- Höhe der Bewirtungskosten (ergibt sich durch die Rechnungssumme)
- Ort, Datum sowie Unterschrift des Gastgebers
War der Ort der Bewirtung eine Gaststätte, dann genügt es, Angaben zum Anlass sowie zu den Teilnehmenden festzuhalten und den Rechnungsbeleg beizufügen. Sind Bewirtungsaufwendungen von mehr als 250 Euro entstanden, muss auf dem Beleg laut § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) der Name des Bewirtenden zu finden sein.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) § 33 »
- Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 4 Abs 5 Nr. 2 »
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