Eingliederungshilfe als staatliche Sozialleistung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter der Eingliederungshilfe ist eine nachrangige, staatliche Sozialleistung zu verstehen, die es behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Personen ermöglichen soll, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und die Folgen der Behinderung zu mildern.

Bisher ist die Rechtsgrundlage die §§ 53 bis 61a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

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Voraussetzungen für den Bezug von Eingliederungshilfe

Um einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen zu können, muss der Antragsteller verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Er hat im Normalfall nur Aussicht auf Bewilligung dieser Leistung, wenn er oder sie:

  • eine wesentliche körperliche Behinderung nachweisen kann und beispielsweise nur sehr eingeschränkt bewegungsfähig, gehörlos, taub, stumm, taubstumm, blind oder seelentaub ist.
  • eine wesentliche geistige Behinderung hat, sich also aufgrund einer vorliegenden Geistesschwäche nur sehr eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen vermag.
  • durch eine stark beeinträchtigende seelische Erkrankung betroffen ist, also etwa an einer Suchterkrankung, Psychose ohne körperliche Ursache, Persönlichkeitsstörung, seelischen Störung oder Neurose leidet.

Liegt zumindest eine dieser Voraussetzungen vor, wird die zuständige Behörde einem entsprechenden Antrag auf Eingliederungshilfe normalerweise stattgeben. Keine Aussicht auf Erfolg haben hingegen Personen, die als sozial gefährlich, erziehungsschwierig, lernbehindert, krank und pflegebedürftig oder arithmas- bzw. legasthenisch eingestuft sind.

Da es sich bei dieser Leistung um eine sogenannte nachrangige Sozialleistung handelt, wird sie in der Regel nur dann gewährt, wenn keine andere Behörde (Agentur für Arbeit, Rentenversicherung oder Krankenversicherung) eine Leistung erbringt. Zudem erhalten Betroffene bzw. enge Verwandte die Eingliederungshilfe nur dann, wenn sie die Kosten nicht selbst tragen können.

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Leistungen der Eingliederungshilfe

Wer Eingliederungshilfe beantragt und diese Sozialleistung erhält, der hat gemäß dem Leistungskatalog Anspruch auf die folgende Leistungen im Bereich der Rehabilitation sowie der Teilhabe am Arbeits- und Gesellschaftsleben:

  • Hilfe für eine angemessene Schulausbildung (auch an einer Hochschule)
  • Hilfe im Bereich der Heilpädagogik
  • Unterstützung zu einer angemessenen Berufsausbildung (betrieblich und schulisch)
  • Hilfen für eine angemessene Ausbildung (z. B. in einer anerkannten Behindertenwerkstatt)
  • Besuchsbeihilfen für stationär untergebrachte Personen
  • Hilfe bei der Anschaffung einer Fahrerlaubnis sowie eines Kfz (inklusive Betriebskosten und Instandhaltung, falls der Betroffene auf das Kfz angewiesen ist)
  • Hilfe bei der Anschaffung von notwendigen Hilfsmitteln (etwa eine Schreibmaschine für Blinde, Hörgeräte, Blindenführhund, Gehhilfen, Körperersatzteile inklusive Einweisung, Instandhaltung oder Ersatz)
  • Hilfen zur Einweisung von Betreuungspersonal
  • Pflegeleistungen bei vollstationärer Betreuung

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden nach Einzelfall bewilligt und zwar für den Zeitraum, der zur Erfüllung der gestellten Aufgabe notwendig ist. Sie bestehen übrigens aus Sach- oder Geldleistungen.

Eigenanteil bei der Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe ist eine Sozialhilfeleistung und wer Anspruch darauf erheben möchte, der ist laut Gesetzgeber dazu verpflichtet, vor einem möglichen Bezug zuerst alle verwertbaren Vermögenswerte zu verbrauchen. Zu diesen Vermögenswerten werden folgende Dinge gezählt:

  • Barvermögen
  • Spar- und Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Ausbildungsversicherungen
  • Aktien und Aktienfonds
  • Immobilienbesitz
  • Kraftfahrzeuge
  • Sachwerte (z. B. Schmuck oder Kunstwerke)

Der Antragsteller ist also gezwungen, zunächst all seinen verwertbaren Besitz zu veräußern und sämtliche finanziellen Absicherungen aufzulösen, bevor er Eingliederungshilfe erhält. Lediglich 5.000 € rechnet der Gesetzgeber als sogenanntes Schonvermögen an. Bis zum Ende des Jahres 2019 gilt für Bezieher von Eingliederungshilfe zudem eine höhere Einkommensgrenze von 25.000 €.

Antrag auf Eingliederungshilfe

Jedes Bundesland hat eine eigene, für die Eingliederungshilfe zuständige Behörde. In Bayern ist dies die Sozialverwaltung im jeweiligen Regierungsbezirk. Bei dieser muss der Antrag gestellt werden. Meist genügt ein formloses Schreiben, dem man verschiedene Unterlagen beilegen muss, z. B.:

  • Einkommensnachweise (z. B. Gehalts- oder Lohnabrechnungen, Rentenbescheid)
  • Nachweise zu Aufwendungen
  • Vermögensnachweise (z. B. Sparbuch, Bausparvertrag)
  • Gutachten und sonstige Unterlagen von involvierten Ärzten

Vor einer Antragstellung ist es sinnvoll, einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch auszumachen. Bei diesem kann der Sachbearbeiter dann wichtige Hinweise zu den Voraussetzungen, den notwendigen Unterlagen sowie zum Ablauf des Verfahrens geben.

Höhe der Eingliederungshilfe

Wie hoch die bewilligte Eingliederungshilfe ist, hängt hauptsächlich davon ab, wie hoch das Einkommen beziehungsweise das Vermögen des Betroffenen oder der sonstigen, involvierten Personen ist.

Neuregelung der Eingliederungshilfe - Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Im Jahre 2017 wurde vom Gesetzgeber eine weitreichende Reform auf den Weg gebracht, wofür das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen verfasst wurde, welches auch Bundesteilhabegesetz (BTHG) genannt wird. Dort ist festgehalten, dass die Eingliederungshilfe ab dem Jahr 2020 durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt wird.

  • Der Grund für diese Überführung der Eingliederungshilfe in ein anderes Sozialgesetzbuch ist, dass der Gesetzgeber Personen mit Behinderung nicht mehr in die Kategorie der Sozialfälle einordnen möchte.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) »

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