Einlagen im deutschen Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Jedes Unternehmen besitzt sogenanntes Betriebsvermögen, das sich aus sämtlichen, im Betrieb vorhandenen aktiven Vermögensgegenständen zusammensetzt. Nicht zum Betriebsvermögen gehören Schulden. Mithilfe von Einlagen lässt sich der Wert des Betriebsvermögens verändern. Allerdings darf sich durch eine solche Zuführung das Betriebsergebnis nicht erhöhen. Rechtsgrundlage für Einlagen ist § 4 Abs 1 Satz 8 Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Was sind Einlagen?

Wann immer man Rechte, Bargeldbeträge oder sogenannte Wirtschaftsgüter von seinem Privatvermögen abtrennt und es in das Betriebsvermögen überträgt, tätigt man, steuerrechtlich gesehen Einlagen. Diese dürfen nur mit dem sogenannten Teilwert beziffert werden.

Der Herstellungs- oder Anschaffungswert darf nur dann voll bewertet werden, wenn:

  • zwischen Anschaffung bzw. Herstellung und Zuführung nicht mehr als drei Jahre vergangen sind
  • es sich um einen Anteil an einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, an der die steuerpflichtige Person substanziell beteiligt ist

Durch die Einlagen wird aus einem privaten Wirtschaftsgut ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, wodurch sich das Eigenkapital erhöht. Allerdings bedarf es dazu der sogenannten Einlagehandlung.

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Einlagen tätigen durch Einlagehandlung

Es gibt keine rechtlichen Vorgaben, wie solche Zuführungen vorgenommen werden müssen, das bedeutet, sie sind formfrei durchführbar. Daher reicht eine einfache Bekundung des Willen oder auch die Vornahme einer entsprechenden Nutzungsänderung.

Vollkommen problemlos können Einlagen in Form von Bargeld vorgenommen werden, entweder durch eine Überweisung oder durch das Hinterlegen in einer Kasse.

Die Einlagehandlung wird bei Sacheinlagen dadurch vorgenommen, dass die Sache betrieblich genutzt wird. Das entsprechende Wirtschaftsgut lediglich einzubuchen, reicht nicht aus.

Das Steuerrecht ist extrem komplex, weshalb es sinnvoll ist, sich die Hilfe eines Steuerberaters zu holen. Er kann wertvolle Hinweise bezüglich geplanter Einlagen ins Betriebsvermögen geben und ist in der Lage, die einzelnen Einlagearten so in die Bücher des Unternehmens einzutragen, dass alle vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrensweisen berücksichtigt werden.

Einlagen - welche Einlagearten gibt es?

Man kann also solche Zuführungen zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Kapitalgesellschaft in Form verschiedener Arten von Einlagen vornehmen.

Möglich sind hier:

  • Bargeldeinlagen
  • Sacheinlagen (materiell oder immateriell, etwa Gebäude, Grundstücke, Maschinen, Vorräte, Wertpapiere, Patente, Lizenzen oder Urheberrechte)
  • Nutzungsüberlassungen (nicht das Eigentum geht auf die Gesellschaft über, sondern lediglich das Recht auf die Nutzung der entsprechenden Sacheinlage)
  • Dienstleistungen (z. B. eine unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführung, sie ist ausschließlich bei Personengesellschaften zugelassen, nicht aber für eine GmbH oder AG)
  • Eine Sonderform sind verdeckte Sacheinlagen, bei denen unter Umgehung von gesetzlichen Vorschriften beispielsweise ganz legal eine Sacheinlage deklariert werden kann, obwohl es keine Gegenleistung gibt.

Einlagen für Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Werden Zuführungen in das Betriebsvermögen von Personengesellschaften oder Einzelunternehmen vorgenommen, bezeichnet man diese auch als Privateinlagen.

Für die jeweiligen Bewertung wurden in § 6 Abs 1 Nr.5 Einkommenssteuergesetz (EStG) Regelungen getroffen. Es gelten wieder die Vorschriften bezüglich des Teilwertes sowie einer Frist von drei Jahren zwischen Anschaffung oder Herstellung und der Vornahme der Einlage.

Einlagen zugunsten von Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften kommt es oft zu sogenannten offenen Einlagen. Das bedeutet, dass jemand ein Wirtschaftsgut an die Gesellschaft verkauft und dafür eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erhält.

Als Basis für die Bewertung der Einlage dient der üblicherweise erzielbare Marktwert des Wirtschaftsgutes. Für Kapitalgesellschaften ist ein steuerliches Einlagekonto erforderlich. Auf diesem werden sämtliche Zuführungen verzeichnet, die von den Gesellschaftern über das Stammkapital hinaus in die Gesellschaft eingebracht werden.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 4 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 6 »

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