Entschädigung des Arbeitgebers - steuerfrei oder steuerpflichtig?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Arbeitnehmer sind gesetzlich vor Mobbing, sexuellen Übergriffen oder auch ungerechtfertigten Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt. Vor allem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sorgt hier für Sicherheit. Ist man als Arbeitnehmer von den genannten Benachteiligungen betroffen, kann man für die erlittenen Nachteile beispielsweise eine Entschädigung verlangen.

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Was ist eine Entschädigung?

Experten verstehen unter Entschädigungszahlungen Leistungen, die meist in Form einer Geldleistung erbracht werden, die einen Ausgleich für erlittene Nachteile beziehungsweise für Einschränkungen schaffen sollen.

Das AGG untersagt beispielsweise die Benachteiligung aus folgenden Gründen:

  • Rasse
  • ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexuelle Identität

Erfährt man als Arbeitgeber aus den eben genannten Gründen Benachteiligungen, kann man rechtlich dagegen vorgehen und unter anderem Entschädigungszahlungen verlangen.

Solche, meist als Geldleistung erbrachte, Entschädigungen haben steuerrechtliche Relevanz, denn es war lange nicht klar, ob sie steuerpflichtig sind oder ob es sich um eine steuerbefreite Leistung handelt.

  • Im zivilrechtlichen Bereich werden Entschädigungszahlungen in der Regel durch den Begriff Schadenersatz beschrieben. Mit ihm wird ein Ausgleich für erlittene Nachteile im privatrechtlichen Bereich bezeichnet.
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Welche Arten von Entschädigung gibt es?

Vor allem im beruflichen Umfeld werden immer wieder Entschädigungszahlungen fällig. Manche sind von der Steuer befreit, andere werden lediglich steuerrechtlich begünstigt.

Als steuerfreie Entschädigungen gelten:

  • Entschädigungen auf Basis eines Versicherungsvertrages
  • Entschädigungen in Form von Schmerzensgeld
  • Kapitalabfindungen im Rahmen der Rentenversicherung
  • Abfindungen aufgrund eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses
  • Übergangsbeihilfe bzw. Übergangsgeld bei Entlassung aus einem Dienstverhältnis

Neben diesen steuerfreien Zahlungen gibt es noch diejenigen Entschädigungen, die vom Gesetzgeber steuerrechtlich zumindest begünstigt werden.

Zu dieser Art von Entschädigung zählen zum Beispiel:

  • Ersatzzahlung für schon entgangene bzw. in Zukunft verlorengehende Einnahmen
  • Ersatzzahlung für die zeitweise Nichtausübung oder das Aufgeben einer Arbeit (die Entschädigung wird von einem Mitbewerber gezahlt)
  • Ausgleichszahlung an einen Handelsvertreter
  • Entschädigungen bezüglich einer aufzugebenden Gewinnanwartschaft oder einer Gewinnbeteiligung

Eine Sonderform der Entschädigungszahlung ist die sogenannte Reparation. Dabei handelt es sich um Wiedergutmachungsleistungen eines Staates an einen anderen, etwa nach der Beendigung eines Krieges.

Beispiele hierfür sind etwa die Reparationsleistungen Deutschlands nach den beiden Weltkriegen oder auch die Zahlungen des Irak an Kuwait.

Ist eine Entschädigung zu versteuern?

Verschiedene Gerichte haben inzwischen geurteilt, dass eine Entschädigungszahlung, die aufgrund eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom Arbeitgeber zu zahlen ist, prinzipiell steuerfrei sowie sozialabgabenfrei ist.

Als Begründung wurde angeführt, dass es sich bei einer solchen Zahlung eben nicht um einen steuerpflichtigen Lohn handelt. Sobald eine Entschädigung geleistet wird, um nicht materielle, sondern immaterielle Schäden auszugleichen, gilt sie also nicht als Ausgleichszahlung für materielle Schäden.

Anders sieht es aus, wenn es sich um Entschädigungen handelt, die einen Verdienstausfall ausgleichen sollen. So erhalten beispielsweise Schöffen bei Gericht eine Entschädigung für die bei Gericht im Rahmen ihrer Schöffentätigkeit verbrachte Zeit.

Eine solche Entschädigungszahlung enthält, sozusagen als Brutto-Entschädigung einen Steuer- sowie Lohnanteil und unterliegt deshalb der Steuer- und Sozialabgabenpflicht.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) »

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