Was ist ein Freiberufler?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Nicht jeder Berufstätige arbeitet in einem Angestelltenverhältnis, es gibt auch sogenannte Freiberufler. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine künstlerische, erzieherische, wissenschaftliche, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeit selbstständig ausüben.

Ein Freiberufler übt kein Gewerbe aus, benötigt also keinen Gewerbeschein und unterliegt daher auch nicht der Gewerbesteuer. Rechtsgrundlage für eine freiberuflich ausgeführte Tätigkeit ist § 18 Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Die zu entrichtenden Steuern als Freiberufler

Wie jeder andere, so muss ein Freiberufler Steuern zahlen. Da er nicht der Gewerbesteuer unterliegt, muss er für die von ihm erzielten Umsätze Umsatzsteuer an den Staat zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist laut § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Befreiung von dieser möglich:

  • Leistungen im Bereich Kultur, Bildung oder Humanmedizin
  • Leistungen nach der Kleinunternehmerregelung
  • Umsätze von unter 50.000 € im laufenden Geschäftsjahr, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als 17.500 € erzielt wurden

Die Befreiung gemäß der Kleinunternehmerregelung ist für den Antragsteller 5 Jahre bindend. Zudem muss jedes Jahr eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Wer von der Umsatzsteuer befreit ist, darf im Gegenzug keinen Vorsteuerabzug vornehmen und die Umsatzsteuer nicht auf Rechnungen ausweisen.

  • Als Freiberufler ist man nicht verpflichtet, am Ende eines Geschäftsjahres eine Bilanz gemäß dem Handels- oder Steuerrecht zu erstellen. Es genügt eine sogenannte Einnahme-Überschussrechnung. Diese Regelung hat der Gesetzgeber getroffen, um Freiberuflern nicht zu viele Hürden bezüglich der Buchführung in den Weg zu stellen.

Man ist nicht verpflichtet, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Nutzt man diese Möglichkeit nicht, kann man auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer (bzw. Mehrwertsteuer) ausweisen und darf einen Vorsteuerabzug durchführen. Allerdings muss man mit monatlich beziehungsweise viertel- oder halbjährlich zu leistenden Umsatzsteuervorauszahlungen rechnen.

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Freiberufler werden

Falls man sich für eine Tätigkeit als Freiberufler interessiert, ist vorher zu klären, ob die geplante Tätigkeit als freiberufliche Arbeit anerkannt ist. Um als Freiberufler tätig werden zu können, muss man beispielsweise zu den folgenden Berufen zählen (sie werden auch als Katalogberufe bezeichnet):

Gehört man zu den genannten Berufsgruppen oder ist in einem ähnlichen Beruf tätig, dann zählt man zu diesem Berufsfeld, was sich auch auf die steuerliche Einordnung auswirkt. Neben der Klärung des steuerrechtlichen Status ist es zudem ratsam, sich darüber zu informieren, wo man sich als Freiberufler anmelden muss und wo dies nicht notwendig ist (z. B. Gewerbeamt, Handelsregister, Krankenversicherung, Berufsgenossenschaft).

  • Wer sich freiberuflich selbstständig macht, sollte auch bedenken, dass er ab diesem Moment ausschließlich für seinen Erfolg verantwortlich ist. Im Gegensatz zu einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis mit ihren klaren Arbeitsanweisungen und festgeschriebenen Tätigkeiten muss ein freiberuflich Tätiger selbst auf die Suche nach Aufträgen gehen.

Als Freiberufler anmelden

Eine Anmeldung beim Gewerbeamt oder ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht notwendig. Man meldet sich mittels eines formlosen Schreibens beim Finanzamt an. Dieses teilt dem Anmeldenden eine Steuernummer zu und schickt ihm einen Fragebogen.

Die Finanzbehörde prüft anhand der gemachten Angaben, ob man tatsächlich Freiberufler ist. Ab diesem Moment ist man offiziell berechtigt, als Freiberufler zu arbeiten. Für die Anmeldung beim Finanzamt hat man übrigens nach der Tätigkeitsaufnahme noch maximal vier Wochen Zeit.

Als Freiberufler in der Krankenversicherung

Wer als Freiberufler tätig ist, muss sich um seine Kranken- und Pflegeversicherung kümmern, da man nicht mehr automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Prinzipiell besteht auch für Freiberufler eine Krankenversicherungspflicht. Man hat aber die Möglichkeit der Wahl. Man kann sich für eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung entscheiden.

  • Für Publizisten oder Künstler gibt es eine besondere Krankenversicherung über die sogenannte Künstlersozialkasse. Wer hier Mitglied ist, zahlt nur die Hälfte der Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die anderen 50 % übernimmt der Staat.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 18 »

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