Freie Mitarbeiter und ihre Stellung im Arbeitsrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als freie Mitarbeiter (aus der englischen Sprache abgeleitet, dort heißen sie Freelancer) werden im Arbeitsrecht selbständig tätige Arbeitskräfte bezeichnet, die auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung persönlich (oder mithilfe anderer Personen) Arbeitsaufträge vollkommen selbständig ausführen.

Dabei sind sie aber keine Arbeitnehmer ihres Auftraggebers. Es gibt keine gesetzliche Definition für solche Mitarbeiter. Als Rechtsgrundlage für freie Mitarbeiter gilt aber § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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Freie Mitarbeiter in der Krankenversicherung

Weil frei tätige Mitarbeiter arbeitsrechtlich nicht als sozialversicherungspflichtige Angestellte eingestuft sind, müssen sie sich selbst versichern.

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Dies gilt neben der Renten- und Pflegeversicherung vor allem für die Krankenversicherung. Freie Mitarbeiter unterliegen der Versicherungspflicht in einer Krankenkasse, haben dabei aber die Wahl, ob sie ihre Beiträge in die gesetzliche oder in eine private Krankenkasse einzahlen. Für künstlerisch oder schriftstellerisch tätige Freiberufler, die ebenfalls zu den freien Mitarbeitern zählen gibt es mit der Künstlersozialkasse (KSK) eine eigene Form der Versicherung.

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Vertrag für freie Mitarbeiter

Normalerweise schließen Auftraggeber und freie Mitarbeiter einen speziellen Werk- oder Dienstvertrag ab, in dem folgende Dinge bezüglich der Zusammenarbeit festgehalten sind:

  • die Form der Tätigkeit (also die Beschäftigung als freie Mitarbeiter)
  • der Umfang der Tätigkeit
  • die Höhe des zu zahlenden Honorars
  • die Dauer der Mitarbeit (z. B. innerhalb des Zeitrahmens, der für ein Projekt gesetzt wird)

Aus dem Dienstvertrag muss eindeutig hervorgehen, dass der Mitarbeiter nicht weisungsgebunden ist, was den Ort und die Zeit der Leistungserbringung angeht. Gäbe es dazu Vorgaben, würde es sich nicht um eine freie Mitarbeit handeln, sondern um ein nicht selbstständiges Arbeitsverhältnis.

  • Die Finanzbehörden haben das Recht, selbstständig Tätige darauf hin zu überprüfen, ob es sich nicht um eine Scheinselbstständigkeit handelt. Auch freie Mitarbeiter müssen also darauf achten, dass sie beispielsweise wirklich ein unternehmerisches Risiko tragen, immer mehrere Auftraggeber haben und dass sie tatsächlich nicht wirtschaftlich abhängig von einem Auftraggeber sind und dass kein Urlaub vereinbart wird.

Eine Sonderstellung nehmen solche Mitarbeiter in der IT- und EDV-Branche ein. Eigentlich darf ein freier Mitarbeiter nicht auf Ausstattungen des Auftraggebers zugreifen. Dies ist allerdings im IT-Bereich nicht möglich. Aus diesem Grund werden freie Mitarbeiter meist nicht direkt für den Auftraggeber tätig, sondern beispielsweise für einen seiner Kunden.

Dann gelten sie als Subunternehmer und geraten nicht unter den Verdacht der Scheinselbstständigkeit. Freie Mitarbeiter in diesem Bereich sind beispielsweise Webadministratoren, Software-Entwickler, Tester für Software, Funktionsentwickler oder auch HTML-Spezialisten.

Steuerbefreiung für freie Mitarbeiter?

Unter bestimmten Umständen sind Leistungen freier Mitarbeiter vom Gesetzgeber tatsächlich von der Umsatzsteuer befreit. Darunter fallen vor allem Tätigkeiten im Rahmen der Erteilung von Schul- oder Hochschulunterricht. Diese Erteilung muss durch eine in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung handelnde Lehrkraft erfolgen.

Freie Mitarbeiter unterliegen einer Steuerbefreiung auch, wenn sie unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) fallen. Diese Regel greift aber nur dann, wenn der freie Mitarbeiter die folgenden, jährlichen Obergrenzen für den Umsatz nicht übersteigt:

  • 17.500 € im ersten Jahr der selbstständigen Tätigkeit
  • 50.000 € in den folgenden Jahren der Selbstständigkeit

Der frei tätige Mitarbeiter kann dabei selbst entscheiden, ob er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt oder nicht. Entscheidet er sich dafür, so ist er die nächsten 5 Jahre an sie gebunden.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 611 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 19 »

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