Eine Freistellungsbescheinigung ist die Erklärung des Finanzamtes darüber, dass der sogenannte Leistungsempfänger einer Bauleistung nicht der Pflicht unterliegt, Bauabzugsteuern zu entrichten. Hier gilt § 48b Einkommenssteuergesetz (EStG) als rechtliche Basis.
Hintergrund: Vor allem in der Baubranche hat sich eine ganz eigene Kultur des Subunternehmertums gebildet, bei der viele Baumeister nicht in Deutschland sitzen, sondern im Ausland. Dadurch erhöht sich für die deutschen Finanzbehörden das Risiko von Ausfällen im Bereich der Einkommens- und Umsatzsteuer. Aus diesem Grund wurden Regelungen geschaffen, die die steuerrechtlich relevanten Pflichten stärker auf den Leistungsempfänger übertragen.
Unter einer Freistellungsbescheinigung versteht man auch die Erklärung einer Bank, die ein Bauvorhaben finanziert und das finanzierte Objekt beim Verkauf an den Auftraggeber von sämtlichen Grundpfandrechten freistellt. Rechtsgrundlage ist in diesem Fall § 3 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Freistellungsbescheinigung beantragen
Wer die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung beantragen möchte, muss dies beim zuständigen Finanzamt tun. Man kann den Antrag formlos stellen, denn es existiert kein amtliches Formular für die Beantragung. Es gibt zwei verschiedene Antragsszenarien:
Es besteht die Möglichkeit, die Freistellungsbescheinigung zum Zweck der Ausführung einer konkreten Bauleistung zu beantragen. In diesem Fall muss der Leistungsempfänger vom Bauleister über die bewilligte Freistellung informiert werden. Bei konkret benannten Bauleistungen kann eine unbefristete Freistellungsbescheinigung ausgestellt werden.
Wird hingegen im Antrag keine konkrete Bauleistung benannt, erteilt das Finanzamt meist eine zeitlich begrenzte Bescheinigung. Bleiben die Antragsvoraussetzungen nach Ablauf der ersten Frist bestehen, kann die Bescheinigung über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg ausgedehnt und immer wieder verlängert werden. Es besteht allerdings keine Möglichkeit, eine dauerhafte Freistellung zu erhalten.
Der Antragsteller ist also immer der Unternehmer, der die Bauleistung ausführt. Mit seinem Antrag erteilt er die Erlaubnis, alle relevanten Daten im Zentralregister des Bundesamtes für Steuern gespeichert werden. Hier können sich dann Bauherrn (als Auftraggeber) diese Informationen holen, um zu erfahren, inwieweit sie zur Anmeldung und Entrichtung von Steuern verpflichtet sind.
Freistellungsbescheinigung prüfen
Vor der Erteilung einer Freistellungbsescheinigung wird das Finanzamt eine Überprüfung der Gegebenheiten vornehmen. Wichtigste Voraussetzung für die Erteilung ist, dass es einen inländischen Empfangsbevollmächtigten gibt und dass der Steueranspruch des Staates nicht gefährdet ist. Dieser Anspruch gilt aus Sicht des Finanzamtes als gefährdet, wenn in der Vergangenheit folgende Situationen vorlagen:
- es bestehen offene Steuerschulden existieren
- es gab Versäumnisse bezüglich Zahlungen
- es wurden Steuererklärungen verspätet eingereicht
- es kam zu Unregelmäßigkeiten im Besteuerungsverfahrne aufgrund von Straf- oder Bußverfahren
Wer als Baugewerbetreibender tätig ist, für den ergeben sich durch die erteilte Freistellungsbescheinigung zwei Vorteile. Er kann dadurch von einem vereinfachten Besteuerungsverfahren profitieren und erhält dadurch auch einen Nachweis für seine Seriosität.
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Freistellungsbescheinigung verlängern
Bei einer zeitlich befristet ausgestellten Freistellungsbescheinigung besteht die Möglichkeit einer Verlängerung grundsätzlich nur dann, wenn im ursprünglichen Antrag keine konkrete Bauleistung angegeben wurde. Das Finanzamt kann die Bescheinigung dann verlängern. Bei einer unbefristet erteilten Freistellungsbescheinigung ist eine Verlängerung natürlich nicht notwendig.
Freistellungsbescheinigung: Wichtige Fragen
Eine Freistellungsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt und dient der Befreiung von der Pflicht zum Abzug der Bauabzugssteuer. Diese Pflicht gilt normalerweise für den Empfänger einer Bauleistung.
Um die Leistungen von Bauunternehmen aus dem Inland zu stärken, ist die Überprüfung von Bauleistungen durch die Bauabzugsteuer eingeführt worden. Bauherren und Bauunternehmen aus dem Inland können sich aber von der Bauabzugsteuer durch eine Freistellungsbescheinigung befreien lassen.
Wer weniger als 5000 Euro im Jahr an ein Bauunternehmen zahlt, muss keine Bauabzugsteuer abführen.
Eine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer gilt für 3 Jahre.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 48b »
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