Um sich Bedenkzeit zu verschaffen, können Schulabsolventen ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren. Dieses gibt ihnen Zeit zur beruflichen Orientierung. Das auch kurz als FSJ bezeichnete Jahr hat den früheren Zivildienst abgelöst und findet vor allem im sozialen Bereich Anwendung.
Inhaltsverzeichnis:
Die rechtliche Grundlage bilden die Bestimmungen im Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG), das man auch als FSJ-Gesetz bezeichnet.
Voraussetzungen für ein Freiwilliges Soziales Jahr
Damit man ein solches Jahr absolvieren kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Bezüglich dieser Voraussetzungen für ein Freiwilliges Soziales Jahr muss man zwischen formalen und persönlichen Voraussetzungen unterscheiden. Als formale Voraussetzungen gelten beispielsweise:
- Vollzeitschulpflicht ist erfüllt
- das 27. Lebensjahr ist noch nicht vollendet
- Vorhandensein einer entsprechenden Stelle
Eine Stelle, die für ein Freiwilliges Soziales Jahr geeignet ist, kann beispielsweise in folgenden Einrichtungen des sozialen Bereichs geschaffen werden:
- Krankenhäuser
- Alten- und Pflegeheime
- Einrichtungen der Sozialdienste
- Einrichtungen der Kinderbetreuung (z. B. Kitas)
- Sportverbände und Sportvereine
- Kirchengemeinden
- Gedenkstätten
- Museen
- Theater
- Kulturvereine
- Rettung- und Sanitätsdienste
- Jugendstrafvollzugseinrichtungen
- Jugendclubs
- Jugendfeuerwehren
- Schulen (z. B. Förderung- und Ganztagsschulen)
Über die hier genannten Einrichtungen hinaus gibt es zahlreiche weitere Möglichkeiten, ein Freiwilliges Soziales Jahr zu absolvieren.
Die Träger solcher Stellen werden übrigens vom Bund beziehungsweise von den Landesregierungen gefördert. Um als Träger fungieren zu können, müssen solche Einrichtungen ihrerseits bestimmte Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise gemeinnützige Träger oder Vereine sein bzw. als öffentliche Jugend- oder Kultureinrichtungen fungieren.
Darüber hinaus muss eine pädagogische Kraft dort tätig sein, die die Begleitung übernimmt. Außerdem müssen sie sicherstellen, dass der FSJ-ler nicht als billige Arbeitskraft andere Mitarbeiter ersetzt, sondern wirklich zusätzliche und die Einrichtung unterstützende Arbeit leistet.
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Wie läuft die Bewerbung für ein Freiwilliges soziales Jahr?
Man hat ganz unterschiedliche Möglichkeiten, eine Bewerbung für ein Freiwilliges Soziales Jahr einzureichen. Die Form der Bewerbung hängt vor allem davon ab, welche Bewerbungsart der Träger bevorzugt. Der Bewerbungsprozess kann also sehr unterschiedlich ablaufen.
Manche Träger-Organisationen stellen ein Online-Bewerbungsformular auf ihrer Webseite zur Verfügung. Dieses muss man einfach ausfüllen und per Button wegschicken. Einige Träger wollen Interessenten vorher persönlich kennenlernen und laden sie zu einer Informationsveranstaltung ein.
Sehr viele Einrichtungen mit FSJ-Stellen bevorzugen die klassische Bewerbung mithilfe der Post oder mittels einer entsprechenden E-Mail. Hier ist es sinnvoll, sich im Vorfeld zu informieren, welche Form der Bewerbung erwartet wird.
- Online-Stellenbörsen bieten die Möglichkeit, sich ein Bewerber-Profil anzulegen. Dann erhält man regelmäßig Vorschläge für FSJ-Stellen, welche zu den im Profil gemachten Angaben am besten passen. Dieses Vorgehen erspart einem viel Zeit für die Suche nach einer geeigneten Stelle für ein Freiwilliges Soziales Jahr.
Die Vergütungs beim Freiwilligen Sozialen Jahr
Wer ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert, erhält eine finanzielle Vergütung, in Form von Taschengeld, Verpflegung, Unterkunft sowie Fahrtkostenerstattung. Die Höhe dieser Vergütung kann von Träger zu Träger unterschiedlich sein.
Wenn die Unterkunft und die Verpflegung nicht vom jeweiligen Träger gestellt werden, erhält der FSJ-ler stattdessen eine finanzielle Vergütung (bestimmte Träger wie etwa Kindergärten müssen nicht für eine Unterkunft oder eine entsprechende Ersatzleistung sorgen). Die Höhe des zu zahlenden Taschengeldes wird durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz auf einen angemessenen Betrag begrenzt (6 Prozent der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze).
Zu beachten ist allerdings, dass man keinerlei Rechtsanspruch auf eine Vergütung oder eine Ersatzleistung für Unterkunft oder Verpflegung besitzt.
Freiwilliges Soziales Jahr und Kindergeld
Prinzipiell haben nur Personen während eines Freiwilligen Sozialen Jahres ein Anrecht auf Kindergeld, die nicht älter als 25 Jahre sind. Diese Altersgrenze korrespondiert mit der für die Beantragung des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Wer diese Altersgrenze noch nicht überschritten hat, kann das Taschengeld, welches er für seine Arbeit im Freiwilligen sozialen Jahr erhält, durch das Kindergeld aufbessern. Wer über 25 Jahre alt und damit nicht mehr bezugsberechtigt für Kindergeld ist, sollte vor einem solchen Jahr genug Geld ansparen oder seine Eltern um Unterstützung bitten.
Wie ist der Versicherungsschutz beim Freiwilligen Sozialen Jahr geregelt?
Jeder FSJ-ler ist automatisch in der gesetzlichen Sozialversicherung kostenfrei versichert, er zahlt also keinerlei Beiträge. Ebenso ist man in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung sowie in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Sämtliche Beiträge werden vom Träger beziehungsweise der jeweiligen Einsatzstelle übernommen.
Ein Freiwilliges Soziales Jahr ist also versicherungstechnisch für den Freiwilligen als ein Rundumpaket geschnürt.
Hat man während eines Freiwilligen Sozialen Jahres Anspruch auf Urlaub?
Jeder FSJ-ler hat einen Anspruch auf Urlaub, während er sich freiwillig engagiert. Während eines solchen Jahres stehen einem insgesamt 24 Urlaubstage zu (hier sind Werktage gemeint), ist man jünger als 17 Jahre, erhöht sich der Anspruch noch einmal.
Ein Anrecht auf die Zahlung von Urlaubsgeld haben FSJ-ler prinzipiell nicht.
- Ein ebenfalls festgeschriebener Anspruch ist der einer pädagogischen Betreuung. Träger oder Einsatzstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass der Freiwillige an 25 Seminartagen teilnehmen kann und für diese von seiner Aufgabe freigestellt ist.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) »
- Bundesministerium der Justiz: Bundeskindergeldgesetz (BKGG) »
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