Haushaltsersparnis

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wird eine Person pflegebedürftig, sodass eine Heimunterbringung notwendig ist, folgt meist die Auflösung des privaten Haushaltes. Die durch eine Unterbringung entstehenden Heimkosten müssen um die sogenannte Haushaltsersparnis gekürzt werden.

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Höhe der Haushaltsersparnis von 2017 bis 2020

In den Jahren von 2016 bis 2019 gab es jeweils unterschiedliche Beträge, die anteilig oder für das gesamte Jahr als Haushaltsersparnis auf die Kosten angerechnet werden mussten:

  • 2017: 8.820 Euro pro Jahr
  • 2018: 9.000 Euro pro Jahr
  • 2019: 9.168 Euro pro Jahr
  • 2020: 9.408 Euro pro Jahr

Ein Sonderfall tritt ein, wenn von zwei Ehegatten ein Partner im Heim lebt, der andere aber in seiner gewohnten Umgebung zu Hause bleibt. In diesem Fall ist es der Finanzbehörde untersagt, die Haushaltsersparnis bei der Berechnung der abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Haushaltsersparnis Rechner


  • Die Haushaltsersparnis ist keine Ersparnis für den Pflegebedürftigen, sondern bedeutet, dass die absetzbaren Kosten sich um den Betrag der Haushaltsersparnis reduzieren

Liegen die für die Heimunterbringung notwendigen Voraussetzungen nicht das gesamte Kalenderjahr vor, so müssen die Beträge (1/360/Tag sowie 1/12/Monat) als Berechnungsgrundlage verwendet werden. Muss eine Unterbringung in einem Krankenhaus erfolgen, werden die Kosten in der Regel anerkannt, ohne dass sie vorher um die Haushaltsersparnis gekürzt werden.

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Kann man die Haushaltsersparnis steuerlich absetzen?

Man darf zwar laut § 33 EStG (Einkommenssteuergesetz) Kosten für eine Heimunterbringung steuerlich absetzen. Wird allerdings im Gegenzug zur Unterbringung in einem Heim oder Altersstift die vorher bewohnte Unterkunft aufgelöst, dürfen die Aufwendungen für die Heimunterbringung nur in einer Höhe geltend gemacht werden, bei der zuvor die Haushaltsersparnis abgezogen wurde.

Besonders aufmerksam sollte man sein, wenn beispielsweise beide Ehepartner gleichzeitig in ein Pflegeheim umziehen und dafür ihre gemeinsame Wohnung auflösen. Leider neigt das Finanzamt in solchen Fällen unberechtigterweise dazu, die Haushaltsersparnis gleich bei jedem der Partner anrechnen zu wollen.

Hier gibt es widersprüchliche Gerichtsurteile. Einmal wird geurteilt, dass durch den gemeinsamen Haushalt der gesparte Betrag nur einmal angerechnet werden darf (Finanzgericht Nürnberg, Aktenzeichen 3 K 915/15; Revision VI R 22/16, Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 22/16) und in einem anderen Verfahren, dass bei krankheitsbedingtem Aufenthalt beider Ehepartner im Pflegeheim bei jedem der Beiden die Haushaltsersparnis angerechnet werden darf.

Prinzipiell gilt also, dass man die Haushaltsersparnis nur dann anrechnen muss, wenn die pflegebedürftige Person, die ins Pflegeheim kommt, vorher eine eigene Wohnung hatte, in dieser lebte und die aufgrund der Heimunterbringung aufgelöst wird.

Haushaltersparnis ab wann?

Die Haushaltsersparnis wird nur auf die absetzbaren Kosten angerechnet, wenn eine Haushaltsauflösung nicht mehr abzuwenden ist. Wenn es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung handelt, oder wenn es sich um einen Aufenthalt im Krankenhaus handelt, gibt es keine Haushaltsauflösung und keine Haushaltsersparnis.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 33 »

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