Incentive Reisen zur Honorierung von Leistungen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Geht man vom englischen Wort und der Übersetzung ins Deutsche aus, dann ist ein sogenanntes "Incentive" ein Anreiz, Ansporn oder Antrieb für jemanden. Solche Incentives können an Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner beispielsweise in Form von Boni, Beförderungen oder auch Reisen vergeben werden. Incentive Reisen dienen mehreren Zwecken.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Ziel
  2. Versteuerung
  3. Beispiele

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Incentive Reisen - Lohn und Anreiz zugleich

Immer mehr Unternehmen greifen auf Incentive Reisen zurück, um beispielsweise einen besonderen Erfolg, langjährige Mitarbeit oder ähnliche Leistungen von Mitarbeitern zu honorieren. Sehr viel häufiger werden solche Reisen auch nach dem bekannten "Wenn-Dann-Prinzip" für bestimmte, in genau definierten Zeiträumen erzielte Ergebnisse vergeben, etwa bei Erreichen einer bestimmten Kundenzahl oder einer Verkaufsmenge.

Es gibt aber noch weitere Ziele, die durch Incentive Reisen erreicht werden sollen:

  • Steigerung der Motivation innerhalb der Belegschaft eines Unternehmens
  • Stärkung der Moral und des Wir-Gefühls der Mitarbeiter
  • Mitarbeiterbindung
  • Senkung von Personalkosten und Fehlzeiten
  • Steigerung der Verkaufszahlen und des Umsatzes
  • Stärkung des Entscheidungs- und Kaufanreizes bei Kunden

Derartige Reisen sind also nicht nur auf die Mitarbeiter eines Unternehmens beschränkt, sondern dienen auch dazu, Kunden oder Geschäftspartnern etwas Gutes zu tun und sie auf diese Weise an das Unternehmen zu binden.

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Die steuerliche Behandlung von Incentive Reisen

Werden Incentives durch Geldzahlungen geleistet, sind diese Zahlungen als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt zu bewerten. Andere Incentives, wie etwa Reisen, gelten nach deutschem Recht als sogenannter "geldwerter Vorteil". Dieser ist vom Arbeitgeber wie Entgeltbezüge zu behandeln.

Die Grundlage findet sich in § 37b Einkommenssteuergesetz (EStG).

  • Werden solche Reisen Arbeitnehmern gewährt, sind sie steuerrechtlich in voller Höhe als Betriebsausgaben zu werten. Erhalten hingegen Geschäftspartner solche Incentive Reisen, gelten sie als Geschenk und nicht als abzugsfähig, wenn die Kosten mehr als 35 Euro betragen.

Beispiele für Incentive Reisen

Solche Incentive Reisen zeichnen sich fast immer dadurch aus, dass eher die Freizeitgestaltung im Mittelpunkt steht und nicht die Arbeit. In sehr vielen Fällen sind sie als Städte- oder Abenteuertrips gestaltet. Oft sind Gemeinschaftsaktivitäten mit herausforderndem Charakter geplant (beispielsweise Klettertouren, Canyoning, Rallyes oder Wanderungen). Durch sie soll vor allem der Teamspirit der Gruppe gestärkt werden.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 37b »

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