Der Lohnsteuerfreibetrag

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als Lohnsteuerfreibetrag bezeichnet das deutsche Einkommensteuerrecht einen Freibetrag, der dem Finanzamt als sogenanntes elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) dient. Mit diesem Freibetrag sinkt die monatliche Bemessungsgrundlage bzw. das steuerpflichtige Bruttogehalt des Steuerpflichtigen.

Er sorgt dafür, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund der geringeren Lohnsteuerlast ein höheres Nettogehalt ausgezahlt werden kann. Rechtliche Grundlage für den Freibetrag bilden § 32a Abs 1 Nr. 1 sowie § 39a Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Wie setzt sich der Lohnsteuerfreibetrag zusammen?

Ein zu beantragender Freibetrag, der zu einer reduzierten Steuerlast führt, setzt sich aus verschiedenen anrechenbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen zusammen. Zu diesen Aufwendungen zählen vor allem:

  • Werbungskosten (über 1.000 Euro, z. B. Fahrtkosten, Kosten für doppelte Haushaltsführung, Fortbildungskosten oder Kosten für ein Arbeitszimmer)
  • Sonderausgaben (z. B. in Form von Spenden, Aufwendungen für Kinderbetreuung, Schulgeld oder Ausbildungskosten)
  • außergewöhnliche Belastungen (etwa durch Krankheitskosten, Kosten einer Heimunterbringung, Kosten aufgrund Behinderung oder Pflegebedürftigkeit sowie Unterhaltsleistungen für hilfsbedürftige Angehörige)
  • Entlastungsbetrag (bei verwitweten Alleinerziehenden, kann im Jahr des Todes sowie im Folgejahr angerechnet werden)
  • Unterhaltszahlungen (z. B. für dauerhaft getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner)
  • Pauschbeträge (für behinderte Personen oder Hinterbliebene)
  • Ausgaben (etwa für Handwerkerleistungen, Haushaltshilfen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen)
  • Verluste (vor allem aus Einkünften anderer Art)
  • Ein nicht ausgenutzter Freibetrag aus einem ersten Beschäftigungsverhältnis kann von Geringverdienern als Freibetrag für eine zweite Beschäftigung verwendet werden
  • Altersentlastungsbetrag (er wird älteren Steuerpflichtigen auf verschiedene Einkünfte gewährt, um mehr Steuergerechtigkeit zu garantieren)
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Lohnsteuerfreibetrag - Höhe von 2020 bis 2024

Der Lohnsteuerfreibetrag wird vom Gesetzgeber regelmäßig angepasst und behält seit 2015 immer für zwei Jahre seine Gültigkeit, wenn sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht ändern. Der sogenannte Grundfreibetrag, also der Betrag, unter dem man keine Einkommenssteuer bzw. Lohnsteuer zahlt, lag in den Jahren 2020 bis 2024 bei folgenden Beträgen:

  • 2020: 9.408 Euro
  • 2021: 9.744 Euro
  • 2022: 10.347 Euro
  • 2023: 10.908 Euro
  • 2024: 11.604 Euro

Zu diesem Grundfreibetrag werden dann noch die weiteren Kosten wie Behindertenpauschbetrag, Sparerpauschbetrag, Ausbildungsfreibetrag, Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag oder Kinderfreibetrag hinzugerechnet. Wie hoch der Lohnsteuerfreibetrag tatsächlich ist, hängt von den persönlichen und beruflichen Umständen ab.

Lohnsteuerfreibetrag berechnen

Der Freibetrag wird berechnet, indem man bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung sämtliche Freibeträge in die Steuererklärung einträgt. Das Finanzamt berechnet dann die Steuerlast bzw. die Höhe des zu versteuernden Einkommens automatisch. Insofern hat der Steuerpflichtige selbst nach der Abgabe der Einkommenssteuererklärung nur noch wenig bis gar keinen Einfluss darauf, welchen Lohnsteuerfreibetrag das Finanzamt letztlich gewährt.

  • Allerdings kann man mithilfe von Online-Formularen auf einschlägigen Steuer-Websites schon im Voraus ungefähr den Lohnsteuerfreibetrag berechnen. In diese Formulare muss man nur die wichtigsten Zahlen (also z. B. die Höhe des jährlichen Brutto-Einkommens) eintragen und erhält ein vorläufiges Berechnungsergebnis.

Lohnsteuerfreibetrag beantragen

Man kann den Lohnsteuerfreibetrag in Anspruch nehmen, indem man ihn bis Ende November des laufenden Jahres für das nächste Jahr durch einen Antrag beim zuständigen Finanzamt beantragt. Am besten druckt man sich den Hauptvordruck des Antragsformulars sowie die benötigten Anlagen aus. Als Anlagen stehen zur Verfügung:

  • Anlage Kinder
  • Anlage Werbungskosten
  • Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen

Man kann einen vereinfachten Antrag (bei wiederholter Beantragung) oder einen vollständigen Antrag (bei Erhöhung oder bei einem Erstantrag) einreichen. Das Finanzamt prüft die eingetragenen Beträge darauf hin, ob sie über den angegebenen Minimalgrenzen für Pauschalbeträge liegen und bewilligt dann per Bescheid den beantragten Lohnsteuerfreibetrag.

Beispiel für einen Lohnsteuerfreibetrag

Ein einfaches Beispiel aus der Praxis kann deutlich machen, wie sich der Lohnsteuerfreibetrag zusammensetzt, wenn man die einzelnen Komponenten berücksichtigt:

Ein Lohnsteuerfreibetrag für ein Jahr in Höhe von 3.600 Euro bedeutet für den Zeitraum von Januar bis Dezember Lohnsteuerfreibetrag in Höhe von 300 Euro monatlich, wodurch sich gleichzeitig ein um 300 Euro geringeres zu versteuerndes Einkommen (3.600 Euro : 12 Monate) ergibt.

Lohnsteuerfreibetrag als Student

Für Studenten ist vor allem der Grundfreibetrag von 9.744 Euro pro Jahr wichtig. Verdienen sie, beispielsweise mit einem Nebenjob, nämlich weniger als diesen Betrag, müssen sie ohnehin keine Einkommens-bzw. Lohnsteuer zahlen. Dies gilt auch beim Bezug von BAFöG, denn dabei handelt es sich um ein Darlehen, dass vom Finanzamt nicht berücksichtigt wird.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 32a »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 39a »

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