Das MOSS-Verfahren im deutschen Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter dem MOSS-Verfahren verstehen Steuerexperten das "Mini One Stop Shop"-Verfahren, mit dem die Versteuerung von Einnahmen im EU-Ausland geregelt ist. Von diesem Verfahren sind Unternehmen betroffen, die (auch) im EU-Ausland tätig sind und zwar in den Bereichen Rundfunk, Telekommunikation oder elektronische Dienstleistungen.

Das Verfahren wurde EU-weit ab dem 01.01.2015 eingeführt. Rechtsgrundlage ist unter anderem § 34d Nr. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Was fordert das MOSS-Verfahren genau?

Seit dem 01. Januar 2015 ist es Unternehmen untersagt, Privatkunden die nach deutschem Recht geltende Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Anzuwenden ist vielmehr der Umsatzsteuersatz des jeweiligen EU-Landes, in dem das Unternehmen tätig ist.

Bis zur Einführung des MOSS-Verfahrens waren Unternehmen dazu verpflichtet, sich in jedem einzelnen EU-Land umsatzsteuerlich zu registrieren, in welchem Privatpersonen zu ihren Kunden zählten. Darüber hinaus mussten sie in jedem dieser Länder die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.

Durch das neue Verfahren reicht es, wenn sich im EU-Ausland tätige Unternehmen in Deutschland für das jeweilige Heimatland der Privatkunden anmelden. Für die Anmeldung, die ausschließlich elektronisch erfolgt, wird die deutsche Steuernummer benötigt. Seit dem Jahr 2015 ist das jeweilige Unternehmen verpflichtet, vierteljährlich eine Erklärung über seine im EU-Ausland generierten Umsätze abzugeben.

Die Regelungen zu in Deutschland erzielten Umsätzen und der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung bleiben unverändert bestehen.

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MOSS-Verfahren über DATEV

Für die technische Abwicklung beim MOSS-Verfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern verantwortlich. Wer als Unternehmer das DATEV-Rechnungswesen-Programm verwendet, kann, wenn er sich beim Bundeszentralamt für das MOSS-Verfahren registriert hat, entsprechende Umsatzsteuer-Meldungen von DATEV zum BZSt auf elektronischem Wege übertragen. DATEV bietet seinen Kunden umfassende Informationen zum Verfahren und zum Datenimport.

Wer als Unternehmen tätig ist und das MOSS-Verfahren nutzen möchte oder muss, der geht folgendermaßen vor:

  • Anmeldung bei DATEV und Verwendung der Rechnungswesen-Software
  • Registrierung beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern)
  • Datenimport von DATEV-Daten in das System des BZSt
  • Meldungen über EU-Umsätze bis zum 20. Tag nach Quartalsende

MOSS-Verfahren seit 2019

Da das 2015 eingeführte Verfahren sehr komplex gestaltet war, wurden von der Europäischen Union Veränderungen vorgenommen, die seit dem 01.01.2019 gelten. Sie sollen Vereinfachungen für alle Unternehmen mit sich bringen, die Rundfunk-, Telekommunikations-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen für Privatkunden erbringen.

  • Die eigentliche Erleichterung besteht darin, dass das MOSS-Verfahren erst ab einem Netto-Umsatz von mehr als 10.000 Euro pro Jahr angewendet werden muss. Erst bei Überschreitung dieser "Lieferschwelle" verlagert sich der Ort der Leistung vom Heimatland des Unternehmens ins Heimatland des Kunden.

MOSS-Verfahren für Kleinunternehmer

Wer als Kleinunternehmer arbeitet und von der Kleinunternehmerregelung profitiert, der gilt, sobald er international tätig ist, grundsätzlich als normaler Unternehmer. Kleinunternehmen können sich also nicht auf steuerliche Privilegien in Form von Vereinfachungen berufen.

Sobald ein Kleinunternehmer also Dienstleistungen ins EU-Ausland verkauft, gelten für ihn die Vorschriften des internationalen Umsatzsteuerrechts und damit auch das MOSS-Verfahren. Umgehen kann er dieses nur, wenn er die bereits erwähnte Lieferschwelle nicht erreicht, was bei einem Kleinunternehmer häufig der Fall sein wird.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 34d »

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