Nachgelagerte Besteuerung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Vor 2005 gab es ein Ungleichgewicht bei der Besteuerung von Renten und Pensionen. So wurde bei den Renten lediglich der Ertragsanteil mit Steuern belegt, die Pensionen von Beamten bzw. die aus betrieblicher Altersvorsorge erzielten Renten dagegen wurden nahezu vollständig besteuert.

Diese unterschiedliche Besteuerung wurde durch die sogenannte nachgelagerte Besteuerung, welche im 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) geregelt wird, weitestgehend beseitigt.

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Nachgelagerte Besteuerung einfach erklärt

Im Grunde beinhaltet die nachgelagerte Besteuerung ein sehr einfaches Prinzip. Alle, die seit dem Jahr 2005 Rentenzahlungen erhalten, müssen 50 Prozent von dieser Rente versteuern. Die übrigen 50 Prozent bilden den Rentenfreibetrag und müssen nicht versteuert werden.

Für seit dem Jahr 2017 Bezugsberechtigte gilt gemäß der nachgelagerten Besteuerung, dass sie 74 Prozent ihrer Rente versteuern müssen, ihr Rentenfreibetrag liegt also bei 26 Prozent. Der Gesetzgeber hat im Alterseinkünftegesetz geregelt, dass der zu versteuernde Anteil der Rente bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben werden soll.

Im Gegenzug wirken sich während der Erwerbsphase geleistete Rentenbeiträge steuermindernd aus und der Erwerbstätige profitiert von einer reduzierten Steuerlast.

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Nachgelagerte Besteuerung bei der Riester-Rente

Wer einen Vertrag im Rahmen der Riester-Rente abgeschlossen hat, für den gilt die nachgelagerte Besteuerung ebenfalls. Während der Ansparphase innerhalb des Berufslebens profitiert man zwar von der Steuererleichterung, muss dann aber während der Auszahlungsphase auf den Auszahlungsbetrag Steuern zahlen.

  • Bei der gewährten Steuererleichterung in der Sparphase handelt es sich eigentlich nur um eine Stundung bzw. Verschiebung der Steuerlast bis zum Renteneintritt. Ein echter Steuervorteil ergibt sich bei der nachgelagerten Besteuerung im Rahmen der Riester-Rente nicht.

Nachgelagerte Besteuerung - Beispiel

Ein einfaches Beispiel zeigt, wie die nachgelagerte Besteuerung funktioniert. Nimmt man folgenden Sachverhalt an, wird deutlich, wie sich der Betrag der zu versteuernden Rente ergibt:

  • Person A erhält aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. September 2013 eine Altersrente von monatlich 1.500 Euro.
  • Aufgrund einer Rentenanpassung erhöht sich die Rente zum 1. Juni 2014 auf 1.550 Euro monatlich.
  • Für das Jahr 2013 ergibt sich ein Renten-Jahresbetrag von 6.000 Euro (4 x 1.500 Euro) bei einem Besteuerungssatz von 66 Prozent.
  • Im Jahr 2013 unterliegt also ein Betrag von 3.960 Euro der Besteuerung (66 Prozent von 6.000 Euro).
  • 2014 beträgt der Jahresbetrag der Rente 18.350 Euro [(5 x 1.500 Euro) + (7 x 1.550 Euro)].
  • Der zu versteuernde Betrag beträgt 12.111 Euro (66 Prozent von 18.350 Euro).
  • Der Differenzbetrag zwischen jährlichem Rentenbetrag (18.350 Euro) und zu versteuerndem Rentenanteil (12.111 Euro) in Höhe von 6.239 Euro ist der Rentenfreibetrag.

Wer als Rentner mehr als den Grundfreibetrag von 9.168 Euro an Einkommen erzielt, muss eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Durch die nachgelagerte Besteuerung wächst der Anteil derer, die eine Steuererklärung abgeben müssen.

Gerade für Rentner kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater hinzuzuziehen, falls die steuerrechtlichen Kenntnisse nur begrenzt sind. Er kann dabei helfen, die Steuererklärung zu erstellen und abzugeben.


Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung: Besteuerung der Rente »

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